21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26718

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Urteil11.03.2016Oberlandesgericht Schleswig-Holstein17 U 112/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 16Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 16
  • NZV 2017, 34Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 34
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Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil04.12.2014, 10 O 243/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil11.03.2016

Haftung des Fahrlehrers für unfallbedingte Verletzungen eines überforderten Motorrad­fahrschülers während ÜberlandfahrtFahrlehrer darf Fahrschüler insbesondere bei Motor­rad­aus­bildung nicht überfordern

Verunfallt ein Motor­rad­fahr­schüler auf einer Überlandfahrt aufgrund einer erkennbaren Überforderung, so haftet dafür der Fahrlehrer. Ein Fahrlehrer darf insbesondere bei einer Motor­rad­aus­bildung den Fahrschüler nicht überfordern und muss notfalls einen Schritt zurückgehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verunfallte im Juni 2010 ein 44-jähriger Motor­rad­fahr­schüler mit seiner Yamaha 650 EN (53 KW/72 PS), als er während einer Überlandfahrt beim Anfahren aus dem Stand in einem Kreisverkehr zu viel Gas gab, die Kupplung zu schnell kommen ließ und dadurch die Kontrolle über das Motorrad verlor. Er überfuhr die Mittelinsel und stieß mit einem entge­gen­kom­menden Fahrzeug zusammen, wodurch er schwere Verletzungen erlitt. Der Fahrschüler machte für den Unfall den Fahrlehrer verantwortlich. Dieser habe trotz dessen, dass er in der Vergangenheit öfters Probleme mit der Bedienung von Gas und Kupplung zeigte, die Überlandfahrt angeordnet. Zudem kam es bereits am Vortag zu einem Beinahe-Unfall als der Fahrschüler einen ähnlichen Fahrfehler beging. Der Fahrschüler klagte schließlich gegen den Fahrlehrer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe der Kläger einen individuellen Fahrfehler begangen, den der Beklagte weder habe vorhersehen noch habe verhindern können. Eine Pflichtverletzung sei dem Beklagten daher nicht anzulasten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Klägers und sprach ihm daher Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Beklagte habe fahrlässig seine Obhuts- und Schutzpflichten des Ausbil­dungs­vertrags verletzt, indem er den Kläger nach vorangegangenen Schwierigkeiten beim Umgang mit Gas und Kupplung und dem Beinahe-Unfall am Vortag zu früh im Wege der Überlandfahrt in den öffentlichen Straßenraum gebracht hat. Der Ausbil­dungsstand des Klägers habe keine Überlandfahrt gerechtfertigt. Ein Fahrlehrer müsse darauf achten, den Fahrschüler nicht zu überfordern. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Eingriffs­mög­lich­keiten des Fahrlehrers bei der Motor­rad­aus­bildung begrenzt sind. Es wäre vor allem aufgrund des Beinahe-Unfalls empfehlenswert gewesen, einen Schritt zurück zu gehen.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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