21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24308

Drucken
Urteil19.02.2015Oberlandesgericht Schleswig-Holstein16 U 99/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 2431Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2431
  • zfs 2015, 517Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 517
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Flensburg, Urteil16.06.2014, 4 O 103/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil19.02.2015

Einstands­pflicht der Wohn­gebäude­versicherung für alle innerhalb der Vertrags­laufzeit erkennbar werdenden Leitungs­wasser­schädenFür Versi­che­rungs­nehmer nicht erkennbare Ursächlichkeit der Wasserschäden vor Vertragsbeginn unerheblich

Eine Wohn­gebäude­versicherung ist für die Leitungs­wasser­schäden einstands­pflichtig, die innerhalb der Vertrags­laufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versi­che­rungs­nehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses seine Wohngebäudeversicherung, weil im August 2013 ein zu einem Heizkessel führendes Wasserrohr platzte und dadurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räume gelangte. Ursächlich für den Schadensfall war, dass aus einer korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme Wasser ausgetreten war und auf das geplatzte Wasserrohr tropfte, wodurch dieses korrodierte. Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens in Höhe von 10.650 Euro mit dem Hinweis ab, dass der Schaden nicht innerhalb der Vertrags­laufzeit entstanden sei. Die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung wurde im Januar 2013 abgeschlossen, die Ursache für den Wasserschaden habe vor diesem Zeitpunkt gelegen. Der Hauseigentümer ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass der Versi­che­rungsfall nach Beginn des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses im Januar 2013 eingetreten sei. Der bestim­mungs­widrige Austritt des Leitungswassers habe in dem Wasseraustritt aus der Vorlaufleitung gelegen. Dies sei das versicherte Ereignis gewesen. Dafür, dass dieses erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten sei, habe der Hauseigentümer keinen Nachweis erbringen können. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer stehe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Die Klauseln über Leitungs­was­ser­schäden sei dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungs­was­ser­schäden hafte, die innerhalb der Vertrags­laufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versi­che­rungs­nehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden seien.

Einstands­pflicht der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung für alle innerhalb der Vertrags­laufzeit erkennbar werdende Leitungs­was­ser­schäden

Versi­che­rungs­be­din­gungen seien so auszulegen, so das Oberlan­des­gericht, wie sie ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer ohne versi­che­rungs­rechtliche Spezi­a­l­kenntnisse verstehen muss, der sie aufmerksam und verständig und mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen liest. Ein solcher Versi­che­rungs­nehmer werde davon ausgehen, dass der Versicherer alle die Leitungs­was­ser­schäden reguliere, die ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein können. Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer rechne nicht damit, dass sein aktueller Versicherer deshalb nicht leisten müsse, weil der Beginn des Wasserschadens für ihn nicht erkennbar schon zeitlich weit zurückliege und deshalb der ganze, erst jetzt für ihn erkennbare Schaden möglicherweise in den zeitlichen Geltungsbereich einer früheren Versicherung fallen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24308

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI