21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24673

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Urteil20.11.2015Oberlandesgericht Schleswig-Holstein16 U 93/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 546Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 546
  • VersR 2016, 1187Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1187
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kiel, Urteil, 4 O 52/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil20.11.2015

Einschleichen in Geschäftsräume zwecks späterer Wegnahme von Schmuck aus angrenzender Privatwohnung stellt versicherten Einbruchs­die­bstahl darAnspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Haus­rats­versicherung

Schleicht sich ein Dieb in Geschäftsräume ein, um später aus der angrenzenden Privatwohnung Schmuck zu entwenden, liegt ein versicherter Einbruchs­die­bstahl vor, wenn die Geschäftsräume zur Tatzeit abgeschlossen waren. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Haus­rats­versicherung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 schlich sich ein Mann in eine Modeboutique für gehobene Damen­o­ber­be­kleidung. An der Boutique angeschlossen war die Privatwohnung der Geschäfts­in­haberin. Die Wohnung war gegenüber der Boutique nicht abschließbar. Der Eindringling hielt sich bis zur Mittagspause in den Räumlichkeiten der Boutique versteckt, um während der Mittagspause die Wohnung zu betreten und Schmuck in Wert von 9.530 Euro an sich zu nehmen. Während der Mittagspause war die Boutique abgeschlossen. Der Täter floh kurz nach Wiedereröffnung des Geschäfts durch ein im Obergeschoss liegendes Badezim­mer­fenster, von dem aus er über einen Balkon und ein Flachdach auf den Boden gelangte. Die Geschäfts­in­haberin beanspruchte aufgrund des Diebstahls ihre Hausratsversicherung. Da diese eine Einstands­pflicht ablehnte, musste die Geschäfts­in­haberin Klage erheben.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Kiel gab der Klagte statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Hausrats­ver­si­cherung aufgrund des Einbruchs­die­b­stahls zu.

Vorliegen eines versicherten Einbruchs­die­b­stahls

Ein versicherter Einbruchs­die­bstahl liege nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten habe. So habe der Fall hier gelegen. Als verschlossene Wohnung müsse nach den äußeren Gegebenheiten auch die Geschäftsräume angesehen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die der privaten Nutzung des Versi­che­rungs­nehmers zugeordneten Räume nicht separat verschließbar seien.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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