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Dokument-Nr. 74

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Urteil22.04.2004Oberlandesgericht Saarbrücken8 U 430/03-92
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil22.04.2004

Provi­si­ons­an­spruch des Immobi­li­en­maklers: Zustandekommen eines Maklervertrages mit einem Kaufin­ter­es­sentenMakler muss auf Provision hinweisen - OLG Saarbrücken zu den Voraussetzungen für einen Maklervertrag

Wenn ein Makler mit einem Interessenten in Kontakt tritt und der Makler scheinbarer oder tatsächlicher Beauftragter einer dritten Partei ist, so muss der Makler dem Interessenten unmiss­ver­ständlich zum Ausdruck bringen, dass er eine Provision erwartet. Andernfalls besteht kein Provi­si­ons­an­spruch des Maklers, insbesondere dann nicht, wenn der Kontakt auf einer Initiative des Maklers beruht. Das hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

In dem Fall hatte sich ein Interessent auf die Annonce eines Maklers gemeldet. Dieser hatte aber zu Beginn nicht darauf hingewiesen, dass er für seine Tätigkeit vom Interessenten eine Provision erwartet.

Wenn ein an den Makler herangehender Kaufinteressent den Umständen nach annehmen kann, dass das daraufhin benannte Objekt aus dem "Bestand" des Maklers stammt, so kommt ohne ausdrückliches Provi­si­ons­ver­langen des Maklers kein Maklervertrag zu Stande, entschied das Oberlan­des­gericht Saarbrücken.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Kann ein an den Makler herangehender Kaufinteressent den Umständen nach annehmen, das daraufhin benannte Objekt stamme aus dem "Bestand" des Maklers, so kommt ohne ausdrückliches Provi­si­ons­ver­langen des Maklers kein Maklervertrag zu Stande.

Anders verhält es sich nur bei einem echten Suchauftrag des Inhalts, dass der Makler für den Kunden durch Suchanzeige o.ä. nach außen hin suchend tätig werden soll.

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