22.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 9101

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil13.07.2006

OLG Saarland: Bank darf Darle­hens­vertrag bei verschwiegenem Mahnverfahren fristlos kündigenVerschweigen eines gerichtlichen Mahnverfahren in Selbstauskunft für die Bank kann als arglistige Täuschung gewertet werden

Erfährt die Bank, dass ein Kunde bei der Beantragung eines größeren Darlehens ein gegen ihn gerichtetes Mahnverfahren verschwiegen hat, kann sie den Darle­hens­vertrag fristlos kündigen und den Kreditbetrag sofort zurückfordern. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Saarland hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Darlehensnehmer im Sommer 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Einfa­mi­li­en­hauses unterschrieben. In der zuvor von ihm unter­schriebenen Selbstauskunft hatte er der Bank allerdings verschwiegen, dass zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein gerichtliches Mahnverfahren wegen einer Forderung über 1.750,- Euro lief. Später erkannte er die Schulden in einem Gerichts­ver­fahren zwar an, zahlte aber nicht an den Gläubiger, der daraufhin die Zwangsvollstreckung betrieb. Da der Gerichts­voll­zieher bei dem Darlehensnehmer keine Wertgegenstände fand, sollte dieser sogar eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Dazu kam es nur deshalb nicht, weil der Darlehensnehmer dem anberaumten Termin fernblieb. Als die Bank über eine aktualisierte Schufa-Auskunft von den Vorgängen erfuhr, kündigte sie das Darlehen zur Hausfi­nan­zierung fristlos auf und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Kunde wollte das so nicht akzeptieren. Er sei bei der Beantragung des Darlehens davon ausgegangen, dass das Mahnverfahren durch die beantragte Ratenzahlung „aus der Welt“ sei.

Fristlose Kündigung aufgrund arglistig unterlassener Auskünfte gerechtfertigt

Dem widersprachen die Richter des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken. Das Mahnverfahren sei nur deshalb in Gang gekommen, weil der Kunde Widerspruch eingelegt hatte und danach die Zwangs­voll­streckung betrieben worden sei. Zwar habe der Kunde die 1.750,- Euro mittlerweile vollständig bezahlt. In dem Selbst­aus­kunftsbogen habe die Bank aber ausdrücklich nicht nach laufenden Mahnverfahren gefragt sondern allgemein danach, ob solche bereits vorgekommen seien. Deshalb hätte der Kunde von sich aus darauf zu sprechen kommen müssen. Weil er dies arglistig unterließ, sei die Bank zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen.

Quelle: ra-online, OLG Saarbrücken

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