Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss26.07.2024
Beweisverwertungsverbot von durch Elternteil veranlasste heimlich angefertigte Tonaufnahme durch KinderUnzulässige Instrumentalisierung der Kinder
Veranlasst ein Elternteil seine Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen von Gesprächen der Kinder mit dem anderen Elternteil aufzunehmen, so sind diese Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken verwertbar. Es liegt insofern eine unzulässige Instrumentalisierung der Kinder vor. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder seit ein paar Jahren in Streit über umgangs- und sorgerechtlicher Fragen. Um eine vermutete psychische Beeinträchtigung durch Beeinflussung des Kindesvaters belegen zu können, veranlasste die Kindesmutter die Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen der Gespräche mit dem Kindesvater aufzunehmen. Eine dieser Tonaufnahmen wollte die Kindesmutter im Rahmen eines im Jahr 2024 geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken bezüglich des Sorgerechts nutzen.
Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Tonaufnahmen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hielt die Verwertung der Tonaufnahme zu Beweiszwecken für unzulässig. Es liege insofern ein Beweisverwertungsverbot vor. Ob Tonaufnahmen zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen, sei stets eine Frage der Abwägung zwischen den Interessen, die durch Tonaufnahmen geschützt werden sollen, und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Auch in Anbetracht des hohen Gewichts, das der Gesetzgeber dem Kindesschutz auch vor seelischen Schäden beimisst, sei eine Verwertung der Audioaufnahme unzulässig. Die gegenteilige Sicht könne zur greifbaren kindeswohlwidrigen Folge führen, dass Kinder vermehrt durch den sich in Beweisnot wähnenden Elternteil dazu angehalten werden, den anderen Elternteil auf solche Weise auszuspionieren und dies auch noch vor diesem geheim halten zu müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2025
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)