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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 35095

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Beschluss26.07.2024Oberlandesgericht Saarbrücken6 UF 46/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2024, 1878Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2024, Seite: 1878
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Merzig, Beschluss25.03.2024, 9 F 6/23 SO
  • Amtsgericht Merzig, Beschluss19.03.2024, 9 F 4/23 SO
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss26.07.2024

Beweis­verwertungs­verbot von durch Elternteil veranlasste heimlich angefertigte Tonaufnahme durch KinderUnzulässige Instru­men­ta­li­sierung der Kinder

Veranlasst ein Elternteil seine Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen von Gesprächen der Kinder mit dem anderen Elternteil aufzunehmen, so sind diese Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken verwertbar. Es liegt insofern eine unzulässige Instru­men­ta­li­sierung der Kinder vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder seit ein paar Jahren in Streit über umgangs- und sorge­recht­licher Fragen. Um eine vermutete psychische Beein­träch­tigung durch Beeinflussung des Kindesvaters belegen zu können, veranlasste die Kindesmutter die Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen der Gespräche mit dem Kindesvater aufzunehmen. Eine dieser Tonaufnahmen wollte die Kindesmutter im Rahmen eines im Jahr 2024 geführten Beschwer­de­ver­fahrens vor dem Oberlan­des­gericht Saarbrücken bezüglich des Sorgerechts nutzen.

Beweis­ver­wer­tungs­verbot hinsichtlich der Tonaufnahmen

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken hielt die Verwertung der Tonaufnahme zu Beweiszwecken für unzulässig. Es liege insofern ein Beweisverwertungsverbot vor. Ob Tonaufnahmen zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen, sei stets eine Frage der Abwägung zwischen den Interessen, die durch Tonaufnahmen geschützt werden sollen, und der Verletzung des Persön­lich­keits­rechts. Auch in Anbetracht des hohen Gewichts, das der Gesetzgeber dem Kindesschutz auch vor seelischen Schäden beimisst, sei eine Verwertung der Audioaufnahme unzulässig. Die gegenteilige Sicht könne zur greifbaren kindes­wohl­widrigen Folge führen, dass Kinder vermehrt durch den sich in Beweisnot wähnenden Elternteil dazu angehalten werden, den anderen Elternteil auf solche Weise auszuspionieren und dies auch noch vor diesem geheim halten zu müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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