23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 22342

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Beschluss23.01.2013Oberlandesgericht Saarbrücken6 UF 20/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 712Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 712
  • NJW 2013, 1459Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1459
  • NJW-RR 2013, 452Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 452
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil15.10.2012, 129 F 79/11 UG
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss23.01.2013

Umgangsregelung ohne Übernachtung bedarf besonderer RechtfertigungÜbernachtungen des Kindes beim umgangs­be­rech­tigten Elternteil dient Kindeswohl

Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung ist regelmäßig insoweit zulässig, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Kindes und des umgangs­be­rech­tigten Elternteils eine Umgangs­einschränkung entsteht. Bei geringer Distanz der Wohnorte bedarf es für den Ausschluss von Übernachtungen allerdings einer besonderen Rechtfertigung. Denn es ist davon auszugehen, dass Übernachtungen des Kindes beim umgangs­be­rech­tigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl dienen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Saarbrücken traf im Rahmen eines Verfahrens zwischen den getrennt lebenden Elternteilen eines dreijährigen Kindes im Oktober 2012 eine Umgangsregelung dahingehend, dass das Kind alle zwei Wochen von Samstag auf Sonntag beim Vater übernachten darf. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass eine Übernachtung nur dann gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden dürfe, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gefähr­dungs­gründen angezeigt sei. Die Mutter war mit einer Übernachtung jedoch nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Sie führte insbesondere an, dass der Vater massive Probleme mit Alkohol- und Drogen­miss­brauch habe.

Kein Ausschluss der Übernach­tungs­re­gelung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts uns wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Zwar hielt das Oberlan­des­gericht die vom Amtsgericht angeführten Anforderungen für einen Übernach­tungs­aus­schluss für zu hoch. Denn eine Umgangsregelung ohne Übernachtung sei grundsätzlich insoweit zulässig, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Kindes und des umgangs­be­rech­tigten Elternteils eine Umgangs­ein­schränkung entstehe. Bei geringer Distanz der Wohnorte bedürfe der Ausschluss der Übernachtung allerdings einer besonderen Rechtfertigung, da Übernachtungen des Kindes beim umgangs­be­rech­tigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. An einem solchen Recht­fer­ti­gungsgrund habe es hier gefehlt. Die von der Mutter angeführte Alkohol- und Drogen­pro­blematik habe jeder Grundlage entbehrt.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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