14.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 4355

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Beschluss02.11.2006Oberlandesgericht Saarbrücken5 W 220/06-64
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Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss02.11.2006

Panikattacken und Angstzustände im Job reichen allein nicht für eine Berufs­un­fä­higkeitOLG Saarbrücken zur Substan­ti­ie­rungslast hinsichtlich des Vorliegens von Berufs­un­fä­higkeit

Wer im Berufsleben unter Panikattacken oder Angstzuständen leidet, ist deswegen noch lange nicht berufsunfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor. Der Versicherte muss vielmehr alles ihm Zumutbare versuchen, um seinen emotionalen Zustand "in den Griff" zu bekommen. Dazu gehört z.B. die Einnahme von Medikamenten oder die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung.

Im zugrunde liegenden Fall meinte eine Frau, die Anwärterin für das Lehramt an einer Grundschule war, berufsunfähig zu sein. Als sie verstärkt selbständig den Unterricht leiten sollte, setzten bei ihr Magenkrämpfe, Essstörungen, Panikattacken, Schlafstörungen, Weinkrämpfe und Kopfschmerzen in den Nächten und am Morgen vor dem Unter­richts­beginn ein. Die Frau begab sich wegen dieser Leiden aber nicht in ärztliche Behandlung und nahm auch keine Medikamente ein.

Das Oberlan­des­gericht wies die Klage der angehenden Lehrerin ab.

Die Frau habe nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie überhaupt infolge von Krankheit voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen sei, ihre Ausbildung als Lehramts­an­wärterin fortzuführen und abzuschließen.

Wer als Versi­che­rungs­nehmer Berufs­un­fä­higkeit wegen psychischer Befind­lich­keits­s­tö­rungen behaupte, sei gehalten näher darzulegen, welche gesund­heit­lichen Hindernisse ihn in welcher konkreten Weise beein­träch­tigten, die Anforderungen eines Berufs zu erfüllen.

Dazu kann im Einzelfall auch zählen, dass er darlegt, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen ist, seine gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen durch zugängliche und ohne weiteren zumutbare eigene Anstrengungen "in den Griff" zu bekommen, weil nur dann geprüft und gegebenenfalls Beweis erhoben werden kann, ob eine Störung von Krankheitswert vorgelegen hat, "infolge" derer die versicherte Person "außer Stande" gewesen ist, in ihrem Beruf weiter tätig zu sein. Daran fehle es hier völlig.

Dass sie sich nicht in ärztliche Behandlung begeben und keine Medikamente genommen habe, um zu versuchen, ihre psychischen Probleme zu bewältigen, spreche im Hinblick auf dienst­recht­lichen Folgen des "Versagens" im Unterricht und ihre Verantwortung vor den ihr anvertrauten Grund­schul­kindern eher dagegen, dass sie wirklich "außer Stande" war, weiter beruflich tätig zu sein. Auch könne in keiner Weise erkannt werden, dass tatsächlich zu den Zeitpunkten der von ihr behaupteten Berufs­un­fä­higkeit auf Grund sorgfältiger ärztlicher Prüfung davon auszugehen gewesen wäre, eine Veränderung ihrer Befindlichkeit sei in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Magen- und Darmbeschwerden sowie Angstzustände einer Lehramts­an­wärterin vor Unter­richts­beginn sind nicht generell anzei­ge­pflichtig bei Abschluss eines Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rungs­ver­trages.

2. Die Voraussetzungen einer konkreten Verweisung müssen zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts des Versi­che­rungsfalls vorliegen.

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