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- zfs 2015, 161Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 161
- Landgericht Saarbrücken, Urteil09.10.2013, 14 O 347/12
Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil25.06.2014
Keine Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mittels einer KugelbombeVersicherung kann sich auf Risikoausschluss berufen
Verletzt sich ein Versicherungsnehmer aufgrund der Explosion einer unter das Sprengstoffgesetz fallende und damit erlaubnispflichtigen Kugelbombe selbst, steht ihm kein Anspruch auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung. Aufgrund der strafbaren vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB kann sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Eishockey-Fan im Dezember 2008 auf dem Parkplatz der Eissporthalle in Garmisch-Partenkirchen eine unter das Sprengstoffgesetz fallende und somit erlaubnispflichtige Kugelbombe zünden. Er zündete sie daher an und warf sie von sich. Nachdem die Kugelbombe nach etwa 30 Sekunden noch nicht explodiert war und die Zündschnur nicht mehr brannte, ging der Fan zu der Bombe, nahm sie wieder auf und zündete abermals die Zündschnur an. Während er die Zündflamme beobachtete, explodierte die Bombe in seinen Händen. Ihm wurden aufgrund der Explosion sämtliche Finger beider Hände abgerissen. Zudem erlitt ein neben ihm stehender Mann eine Splitterwunde unterhalb des rechten Auges. Der Eishockey-Fan beanspruchte aufgrund des Unfalls seine Berufsunfähigkeits- sowie Unfallzusatzversicherung. Nachdem das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen den Fan im Juli 2009 unter anderem wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion strafrechtlich verurteilt hatte, verweigerte die Versicherung die Leistung. Sie verwies auf die vereinbarte Risikoausschlussklausel, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn der Versicherungsfall durch eine vorsätzliche Straftat verursacht wurde. Dies ließ der Fan nicht gelten. Er führte an, nichts von der Erlaubnispflicht gewusst zu haben. Er sei vielmehr davon ausgegangen, es habe sich um einen ganz normalen Feuerwerkskörper gehandelt. Der Fan erhob daher Klage.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Die Versicherung habe sich nicht auf den Risikoausschluss berufen können, da der Kläger keine vorsätzliche Straftat begangen habe. Zum einen habe dem Kläger das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Zum anderen habe der Kläger lediglich straflose Vorbereitungshandlungen vorgenommen. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei nicht überschritten worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da sich die Beklagte auf den Risikoausschluss habe berufen können. Der Kläger habe vorsätzlich eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet (§ 308 StGB).
Vorsatz scheitert nicht an fehlendem Unrechtsbewusstsein
Der Vorsatz des Klägers sei nicht an einem fehlenden Unrechtsbewusstsein gescheitert, so das Oberlandesgericht. Soweit der Kläger annahm, es habe sich um einen gewöhnlichen Feuerwerkskörper gehandelt, sei dies deshalb unbeachtlich gewesen, weil der Straftatbestand des § 308 StGB nicht voraussetze, dass die Explosion mit einem verbotenen Tatmittel herbeigeführt wurde. Somit müsse sich auch nicht der Vorsatz darauf beziehen. Ein eventueller Verbotsirrtum lasse allenfalls die Schuld, aber nicht den Vorsatz entfallen. Ohnehin sei ein solcher vermeidbar gewesen.
Selbstschädigung nicht vom Vorsatz umfasst unerheblich
Der Vorsatz des Klägers sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem nicht daran gescheitert, dass der geplante Hergang vom tatsächlichen Geschehensablauf abwich. Die Abweichung sei trotz der gravierenden Folgen für den Kläger unwesentlich gewesen. Der Kläger hat die Kugelbombe gezündet, woraufhin diese explodierte. Dies habe dem Tatplan des Klägers entsprochen. Dass er selber keinen Schaden nehmen wollte, habe für die Frage, ob er vorsätzlich eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt habe, keine Rolle gespielt.
Keine straflose Vorbereitungshandlung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Kläger keine straflose Vorbereitungshandlung durchgeführt. Vielmehr habe er durch die Herbeiführung der Sprengstoffexplosion eine Straftat vollendet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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