Dokument-Nr. 26515
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- zfs 2017, 343Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 343
- Landgericht Saarbrücken, Urteil25.05.2016, 14 O 55/14
Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil28.10.2016
Ehemann erhält Leistung aus Lebensversicherung bei Tötung der Ehefrau im Zustand der SchuldunfähigkeitKeine Leistungsfreiheit des Versicherers
Tötet der Ehemann seine Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit, so steht dies einer Leistung aus der auf den Tod der Ehefrau abgeschlossenen Lebensversicherung nicht entgegen. Der Versicherer wird nicht gemäß § 162 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) leistungsfrei. Aufgrund der Schuldunfähigkeit fehlt es an einem Vorsatz. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 beanspruchte ein Witwer die Versicherungsleistung aus einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung. Versicherte Person war die Ehefrau des Witwers. Er selbst war bezugsberechtigt. Die Versicherung lehnte eine Leistung aber ab. Hintergrund dessen war, dass der Witwer seine Ehefrau durch Erwürgen getötet hatte. Nach Ansicht der Versicherung trete aufgrund dessen Leistungsfreiheit ein. Der Witwer ließ dies nicht gelten. Er führte an die Tötung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen zu haben. Tatsächlich kam es aufgrund dessen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung des Witwers. Er erhob schließlich Klage gegen die Versicherung.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen habe der Kläger zum Zeitpunkt der Tötung seiner Ehefrau an einer schweren depressiven Episode mit synthymen psychotischen Symptomen gelitten. Daher sei der Kläger schuldunfähig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Versicherungsleistung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Anspruch auf die Leistung aus der Lebensversicherung zu. Die Beklagte sei nicht gemäß § 162 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden. Zwar trete Leistungsfreiheit ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Tod der versicherten Person herbeiführt. Jedoch habe der Kläger seine Ehefrau nicht vorsätzlich getötet.
Keine vorsätzliche Tötung aufgrund Schuldunfähigkeit
Nach den zivilrechtlichen Grundsätzen sei Vorsatz einer der Schuldformen, so das Oberlandesgericht. Verschulden setze wiederum Schuldfähigkeit voraus, so dass ein schuldunfähiger Täter nicht vorsätzlich handle. So lag der Fall hier. Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es zur Leistungsfreiheit nach § 162 VVG nicht auf die Schuldfähigkeit ankomme, sei nicht zu folgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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