18.10.2024
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Dokument-Nr. 26515

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Urteil28.10.2016Oberlandesgericht Saarbrücken5 U 31/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 343Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 343
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil25.05.2016, 14 O 55/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil28.10.2016

Ehemann erhält Leistung aus Lebens­ver­si­cherung bei Tötung der Ehefrau im Zustand der Schul­d­un­fä­higkeitKeine Leistungs­freiheit des Versicherers

Tötet der Ehemann seine Ehefrau im Zustand der Schul­d­un­fä­higkeit, so steht dies einer Leistung aus der auf den Tod der Ehefrau abgeschlossenen Lebens­ver­si­cherung nicht entgegen. Der Versicherer wird nicht gemäß § 162 des Ver­sicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) leistungsfrei. Aufgrund der Schul­d­un­fä­higkeit fehlt es an einem Vorsatz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 beanspruchte ein Witwer die Versi­che­rungs­leistung aus einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung. Versicherte Person war die Ehefrau des Witwers. Er selbst war bezugs­be­rechtigt. Die Versicherung lehnte eine Leistung aber ab. Hintergrund dessen war, dass der Witwer seine Ehefrau durch Erwürgen getötet hatte. Nach Ansicht der Versicherung trete aufgrund dessen Leistungsfreiheit ein. Der Witwer ließ dies nicht gelten. Er führte an die Tötung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen zu haben. Tatsächlich kam es aufgrund dessen zu keiner straf­recht­lichen Verurteilung des Witwers. Er erhob schließlich Klage gegen die Versicherung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Nach dem Gutachten eines Sachver­ständigen habe der Kläger zum Zeitpunkt der Tötung seiner Ehefrau an einer schweren depressiven Episode mit synthymen psychotischen Symptomen gelitten. Daher sei der Kläger schuldunfähig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Anspruch auf die Leistung aus der Lebens­ver­si­cherung zu. Die Beklagte sei nicht gemäß § 162 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden. Zwar trete Leistungs­freiheit ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Tod der versicherten Person herbeiführt. Jedoch habe der Kläger seine Ehefrau nicht vorsätzlich getötet.

Keine vorsätzliche Tötung aufgrund Schul­d­un­fä­higkeit

Nach den zivil­recht­lichen Grundsätzen sei Vorsatz einer der Schuldformen, so das Oberlan­des­gericht. Verschulden setze wiederum Schuldfähigkeit voraus, so dass ein schuldunfähiger Täter nicht vorsätzlich handle. So lag der Fall hier. Der entge­gen­ste­henden Ansicht, wonach es zur Leistungs­freiheit nach § 162 VVG nicht auf die Schuldfähigkeit ankomme, sei nicht zu folgen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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