15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 3828

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Urteil18.10.2006Oberlandesgericht Saarbrücken2 UF 7/06
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil18.10.2006

Trennungs­un­terhalt - unter­halts­pflichtiger Ehemann darf nicht ohne Weiteres in Altersteilzeit gehenUnter­halts­pflichtiger muss finanzielle Leistungs­fä­higkeit erhalten

Wer als Ehemann nach der Trennung Frau und Kindern gegenüber unter­halts­pflichtig ist, darf nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der Altersteilzeit nutzen und so seine finanzielle Leistungs­fä­higkeit schmälern. Das hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Im Fall hatte sich ein Bauzeichner von seiner Frau getrennt. Er war seiner Frau zum so genannten Trennungs­un­terhalt verpflichtet. Vor Gericht stritten beide um die Höhe des Trennungs­un­terhalts. Der Arbeitgeber des Mannes hatte ihm vorgeschlagen in Altersteilzeit zu gehen. Die Altersteilzeit schmälerte das Einkommen des Mannes, so dass dieser die monatlichen Zahlungen an seine Frau ebenfalls verringerte. Dies wollte die Ehefrau nicht so hinnehmen und klagte auf höhere Unter­halts­zah­lungen.

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken verurteilte den Mann zur Zahlung eines höheren Unterhalts. Die Richter führten aus, dass ein unter­halts­pflichtiger Ehepartner verpflichtet sei, seine finanzielle Leistungs­fä­higkeit möglichst ungeschmälert zu erhalten. Tut er dies nicht und geht freiwillig auf einen Alters­zeit­vertrag ein, könne er deshalb nicht auf geringere Unter­halts­zah­lungen pochen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn dem Ehemann der Verlust des Arbeitsplatzes gedroht hätte. Dann wäre die Altersteilzeit unter­halts­rechtlich zu rechtfertigen. Dies könne hier im Fall aber dahinstehen, denn der Mann habe hier vorgetragen, dass der Arbeitgeber auf die Alters­zeit­re­ge­lungen gedrängt hätte, um Personal abzubauen. Dies reiche nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit annehmen zu können, dass dem Mann ohne die Vereinbarung von Altersteilzeit gekündigt worden wäre.

Der Ehemann sei daher unter­halts­rechtlich so zu behandeln, als erhalte er sein Einkommen in voller Höhe.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Der Verpflichtete ist im Grundsatz unter­halts­rechtlich nicht berechtigt, seine Leistungs­fä­higkeit durch die Inanspruchnahme der lediglich aus arbeits­ma­rkt­po­li­tischen Gründen eingeführten Altersteilzeit einzuschränken.

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