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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil18.10.2006
Trennungsunterhalt - unterhaltspflichtiger Ehemann darf nicht ohne Weiteres in Altersteilzeit gehenUnterhaltspflichtiger muss finanzielle Leistungsfähigkeit erhalten
Wer als Ehemann nach der Trennung Frau und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der Altersteilzeit nutzen und so seine finanzielle Leistungsfähigkeit schmälern. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Im Fall hatte sich ein Bauzeichner von seiner Frau getrennt. Er war seiner Frau zum so genannten Trennungsunterhalt verpflichtet. Vor Gericht stritten beide um die Höhe des Trennungsunterhalts. Der Arbeitgeber des Mannes hatte ihm vorgeschlagen in Altersteilzeit zu gehen. Die Altersteilzeit schmälerte das Einkommen des Mannes, so dass dieser die monatlichen Zahlungen an seine Frau ebenfalls verringerte. Dies wollte die Ehefrau nicht so hinnehmen und klagte auf höhere Unterhaltszahlungen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilte den Mann zur Zahlung eines höheren Unterhalts. Die Richter führten aus, dass ein unterhaltspflichtiger Ehepartner verpflichtet sei, seine finanzielle Leistungsfähigkeit möglichst ungeschmälert zu erhalten. Tut er dies nicht und geht freiwillig auf einen Alterszeitvertrag ein, könne er deshalb nicht auf geringere Unterhaltszahlungen pochen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn dem Ehemann der Verlust des Arbeitsplatzes gedroht hätte. Dann wäre die Altersteilzeit unterhaltsrechtlich zu rechtfertigen. Dies könne hier im Fall aber dahinstehen, denn der Mann habe hier vorgetragen, dass der Arbeitgeber auf die Alterszeitregelungen gedrängt hätte, um Personal abzubauen. Dies reiche nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit annehmen zu können, dass dem Mann ohne die Vereinbarung von Altersteilzeit gekündigt worden wäre.
Der Ehemann sei daher unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als erhalte er sein Einkommen in voller Höhe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Der Verpflichtete ist im Grundsatz unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, seine Leistungsfähigkeit durch die Inanspruchnahme der lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführten Altersteilzeit einzuschränken.
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