23.11.2024
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Dokument-Nr. 33492

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Urteil11.10.2023Oberlandesgericht Saarbrücken2 U 196/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil22.09.2022, 3 O 64/19
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil11.10.2023

Bauvertraglich geregelte Ausführungszeit beginnend mit Baugenehmigung oder Abruf der Leistung durch den Bauherrn stellt keine Leistungs­zeit­bestimmung darKeine Entbehrlichkeit einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Ist in einem Bauvertrag eine Ausführungszeit geregelt, die sowohl auf die Erteilung der Baugenehmigung als auch auf den Abruf der Leistung durch den Bauherrn abstellt, liegt keine nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichende Leistungs­zeit­bestimmung vor. Eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs ist daher nicht entbehrlich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 kam es im Saarland zum Abschluss eines Bauvertrags zwecks Errichtung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses. In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und 4 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens 4 Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt. Die Baugenehmigung wurde im März 2016 erteilt, abgenommen wurde die Leistung im September 2018. Nunmehr stritten die Vertrags­parteien unter anderem darüber, ob die Baufirma in Verzug geraten ist und dem Bauherrn Schaden­er­satz­ansprüche wegen Mietaus­fa­ll­s­chäden zustehen.

Landgericht verneint Vorliegen eines Verzugs

Das Landgericht Saarbrücken verneinte das Vorliegen eines Verzugs, da es insofern an einer Mahnung durch den Bauherrn fehle. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Bauherrn. Er meinte, eine Mahnung sei entbehrlich, da im Bauvertrag eine Leistungszeitbestimmung getroffen worden sei.

Oberlan­des­gericht sieht keine Regelung einer Leistungs­zeit­be­stimmung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Baufirma sei nicht in Verzug geraten, da der Bauherr insofern eine Mahnung habe aussprechen müssen. Eine solche sei nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, da der Bauvertrag keine ausreichend bestimmte Regelung zum Fristbeginn enthalte. Zwar werde der Fristbeginn zunächst an die Erteilung der Baugenehmigung geknüpft, was für sich den Anforderungen an eine Leistungs­zeit­be­stimmung genügen würde. Jedoch wurde zudem alternativ vereinbart, dass der Bauherr über den Beginn der Ausfüh­rungsfrist entscheidet. Durch einen späteren Abruf der Leistung habe der Bauherr das Ende der Ausführungszeit hinauszögern können, so dass zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses der Leistungs­zeitpunkt nicht festgestanden habe.

Fehlender späterer Abruf der Leistung unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht den Umstand, dass der Bauherr von einer Verzögerung der Baubeginns durch einen späteren Abruf tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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