23.11.2024
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Dokument-Nr. 20841

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Urteil19.11.2014Oberlandesgericht Saarbrücken2 U 172/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 879Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 879
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil26.09.2013, 3 O 288/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil19.11.2014

Bei offen­sicht­licher Verteuerung von Arbeiten begründet die Überschreitung des Kosten­vor­an­schlags keinen Schaden­ersatz­anspruchKeine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB bei offen­sicht­licher Erkennbarkeit der Kosten­stei­gerung

Kommt es zu einer Überschreitung des Kosten­vor­an­schlags, so muss dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 650 Abs. 2 BGB mitteilen. Kommt der Auftragnehmer dieser Anzeigenpflicht nicht nach, kann dies einen Schaden­ersatz­anspruch des Auftraggebers begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Kosten­stei­gerung für den Auftraggeber offensichtlich erkennbar ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Bauunternehmer von einem Grund­s­tücks­ei­gentümer mit Erdarbeiten und der Errichtung einer Stützmauer beauftragt. Nachdem die Kosten der Arbeiten gegenüber dem Kostenvoranschlag höher ausfielen, weigerte sich der Grund­s­tücks­ei­gentümer die Mehrkosten zu zahlen. Seiner Ansicht nach hätte der Bauunternehmer über die Kostensteigerung informieren müssen. Dieser entgegnete, dass die Mehrkosten offensichtlich gewesen seien. Zudem habe der Grund­s­tücks­ei­gentümer weitere Arbeiten in Auftrag gegeben. Der Bauunternehmer vertrat die Ansicht, dass er keine Angaben über die Kosten­stei­gerung habe machen müssen. Er erhob daher Klage auf Zahlung der restlichen Vergütung. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Anspruch auf restliche Vergütung bestand trotz Überschreitung des Kosten­vor­an­schlags

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zurück. Dem Bauunternehmer habe der Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden. Die Überschreitung des Kosten­vor­an­schlags habe dabei keine Rolle gespielt.

Fehlende Anzeige der Kosten­stei­gerung begründete keinen Schaden­er­satz­an­spruch

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht, dass dem Auftraggeber bei Überschreitung des Kosten­vor­an­schlags ein Schaden­er­satz­an­spruch zustehen kann. Ein solcher Anspruch könne dadurch begründet werden, dass der Auftragnehmer die Kosten fehlerhaft ermittelt und somit eine vorvertragliche Pflicht verletzt, vermeidbare Mehrkosten verursacht und damit vertragliche Pflichten verletzt oder es schuldhaft unterlässt dem Auftraggeber die Mehrkosten anzuzeigen. Keine dieser Pflichten habe der Bauunternehmer hier aber verletzt. Insbesondere habe er nicht gegen seine Anzeigepflicht aus § 650 Abs. 2 BGB verstoßen.

Mehrkosten waren offensichtlich

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts deshalb nicht vorgelegen, weil die Mehrkosten für den Grund­s­tücks­ei­gentümer offensichtlich gewesen seien. Es sei für einen Laien ohne Hinweis erkennbar gewesen, dass es zu einer deutlichen Kosten­stei­gerung gegenüber dem Kosten­vor­an­schlag kommen würde. Zudem sei zu beachten gewesen, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer weitere Arbeiten in Auftrag gab.

Grund­s­tücks­ei­gentümer entstand kein Schaden

Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts sei dem Grund­s­tücks­ei­gentümer zudem kein Schaden entstanden. Denn zum einen hätten die Arbeiten ohnehin ausgeführt werden müssen. Zum anderen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Arbeiten durch ein anderes Unternehmen günstiger ausgeführt werden konnten.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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