23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 27930

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Urteil15.11.2017Oberlandesgericht Saarbrücken1 U 127/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 237Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 237
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil13.10.2016, 15 O 34/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil15.11.2017

Vertrag über Einbau einer Küche nach Vorgaben des Käufers stellt Werkvertrag darKein Vorliegen eines Kaufvertrags mit Montage­verpflichtung

Der Vertrag über den Einbau einer Küche, welche nach den Vorgaben des Käufers geplant wurde, stellt ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB dar. Der Vertrag ist dagegen nicht als Kaufvertrag mit Montage­verpflichtung im Sinne von §§ 651, 434 Abs. 2 BGB zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Käuferin einer Küche im Jahr 2015 vor dem Landgericht Saarbrücken gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 6.000 Euro. Hintergrund dessen waren angebliche Mängel an der Küche, welche die Käuferin zum Anlass eines Rücktritts vom Vertrag nahm. Nach dem Vertrag sollte die Beklagte nach Maßgabe zuvor geführter Besprechungen mit der Klägerin nach deren Vorgaben und Materialauswahl eine speziell für den Küchenraum der Klägerin passende Vollholzküche planen, die von verschiedenen Küchen­her­stellern aus angefertigten Einzelteilen zusam­men­ge­stellt wurde und in das Anwesen der Klägerin von der Beklagten einzubauen war. In dem Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob der Vertrag als Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Monta­ge­ver­pflichtung zu werten sei.

Landgericht nimmt Werkvertrag an

Das Landgericht Saarbrücken wertete den Vertrag als Werkvertrag und gab der Klage auf Rückzahlung der Anzahlung im Übrigen statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Vorliegen eines Werkvertrags

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bejaht ebenfalls das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne des § 631 BGB. Der Vertrag sei daher nicht als Kaufvertrag mit Monta­ge­ver­pflichtung im Sinne von §§ 651, 434 Abs. 2 BGB zu werten. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag sei die Frage, auf welcher der Leistungen der Schwerpunkt liegt bzw. welche Leistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben.

Maßgebende Prägung war auf werkver­tragliche Leistungen gerichtet

Vereinbartes Ziel des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sei es gewesen, so das Oberlan­des­gericht, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Beklagten einen speziell für die Bedürfnisse der Klägerin passenden funktionalen Küchenraum aus maßgenau angerfertigten Vollholzteilen zu schaffen. Die dazu nötigen handwerklichen Fachkenntnisse zur Planung, Zusam­men­stellung der Einzelteile, Einbau und Einpassung in das Haus geben dem Vertrag die maßgebende Prägung und rechtfertigen die Qualifizierung des Vertrags als Werkvertrag.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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