13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33507

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Urteil13.10.2023Oberlandesgericht Rostock4 U 186/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Schwerin, Urteil13.09.2021, 5 O 32/16
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Oberlandesgericht Rostock Urteil13.10.2023

Betrug eines Mitarbeiters zu Lasten der Krankenkassen begründet keinen Vermö­gens­schadens bei ApothekerKeine deliktischen Ansprüche des Apothekers gegen Mitarbeiter

Begeht ein Mitarbeiter eines Apothekers zu Lasten der Krankenkassen einen Betrug durch fingierte Verordnungen, so entsteht dem Apotheker kein Vermö­gens­schaden, so dass deliktische Schadens­ersatz­ansprüche ausscheiden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch fingierte ärztliche Verordnungen begingen die Angestellte eines Apothekers, ein Arzt und dessen Arzthelferin im Zeitraum von September 2012 bis August 2013 mehrere Betrugsdelikte zu Lasten der Krankenkassen. Die Verordnungen bezogen sich auf Medikamente, die über die Apotheke bestellt und gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurden. Die Medikamente wurden sodann vom Arzt und dessen Arzthelferin weiterverkauft. Nachdem der Betrug aufgedeckt wurde, machten die geschädigten Krankenkassen gegenüber dem Apotheker Rückfor­de­rungs­ansprüche geltend. Der Apotheker wiederum beanspruchte unter anderem von seiner Angestellten Schadensersatz. Das Landgericht Schwerin verneinte Ansprüche auf Schadensersatz aus § 823 BGB. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht verneint deliktische Schaden­s­er­satz­ansprüche

Das Oberlan­des­gericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es bestehen keine deliktischen Schaden­s­er­satz­ansprüche des Klägers. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, weil das Vermögen kein sonstiges geschütztes Recht im Sinne der Vorschrift sei.

Fehlender Vermö­gens­schaden des Apothekers durch Betrug

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne sich der Kläger auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB stützen, da er nicht vom Schutzbereich der Strafnorm betroffen sei. Die Beklagte habe nicht den Kläger, sondern die Krankenkassen betrogen. Diese haben die zu Unrecht beschafften Medikamente bezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Der Kläger habe keinen wirtschaft­lichen Nachteil durch die strafbaren Handlungen der Beklagten erlangt, weil er die widerrechtlich bestellten Medikamente von den Krankenkassen bezahlt bekommen hat.

Anspruch auf Gesamt­s­chuld­ne­r­aus­gleich

Das Oberlan­des­gericht bejahte einen Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen des Gesamt­s­chuld­ne­r­aus­gleichs gemäß § 426 BGB. Neben der Beklagten haften auch der Arzt und dessen Arzthelferin sowie der Kläger als Gesamtschuldner auf Ersatz der den Krankenkassen entstandenen Vermö­gens­schaden. Die Haftung des Klägers ergebe sich aus § 831 BGB.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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