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Oberlandesgericht Rostock Urteil06.04.2023

Schwammbefall muss trotz erfolgter fachmännischer Beseitigung offenbart werdenFrüherer Schwammbefall als Sachmangel

Der Befall eines Hauses mit echtem Hausschwamm muss auch dann offenbart werden, wenn der Befall fachmännisch beseitigt wurde. Denn auch ein früherer Schwammbefall stellt einen Sachmangel dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegen Fall musste das Oberlan­des­gericht Rostock im Frühjahr 2023 darüber entscheiden, ob der Befall eines Hauses mit echtem Hausschwamm im Rahmen eines Kaufvertrags auch dann offenbart werden muss, wenn der Befall fachmännisch beseitigt wurde.

Schwammbefall muss offenbart werden

Das Oberlan­des­gericht Rostock entschied, dass der Befall eines Hauses mit echtem Hausschwamm vom Verkäufer offenbart werden müsse. Dies gelte selbst dann, wenn der Verkäufer den Schwammbefall vor Jahren technisch einwandfrei durch eine Fachfirma beseitigen hat lassen. Denn ein Schwammbefall trage immer die Gefahr in sich, dass er wieder auftritt. Insofern liege ein Sachmangel vor.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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