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19.03.2025 
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Dokument-Nr. 34885

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Beschluss24.07.2024Oberlandesgericht Rostock10 UF 24/24
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigslust, Beschluss11.01.2024, 10 F 6/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Rostock Beschluss24.07.2024

Örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdungUmgangsausübung im Radius von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter stellt Umgangs­be­schränkung dar

Ordnet ein Familiengericht an, dass der Umgang in einem Radius von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter auszuüben ist, stellt dies eine Umgangs­be­schränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dar. Eine solche örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf der Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eltern zweier minderjähriger Kinder seit dem Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Ludwigslust über den Umgang. Während die Kindesmutter im Bezirk des Amtsgerichts lebte, wohnte der Kindesvater in Hessen. Das Gericht regelte schließlich den Umgang umfassend. Dabei ordnete es unter anderem an, dass drei der vier Woche­n­en­dumgänge des Kindesvaters im Umkreis von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter stattzufinden haben. Das Gericht erachtete dies als dem Kindeswohl dienlich. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Notwendigkeit der Prüfung einer Kindes­wohl­ge­fährdung

Das Oberlan­des­gericht Rostock entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die hier erfolgte Anordnung der räumlichen Restriktion für die Umgangsausübung stelle eine Umgangsbeschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dar. Das Amtsgericht hätte somit feststellen müssen, dass ohne die angeordnete Beschränkung eine Kindeswohlgefährdung vorliege bzw. eintreten werde. Eine "einfache" Kindes­wohl­dien­lichkeit der angeordneten räumlichen Beschränkung reiche nicht aus. Da eine Kindes­wohl­ge­fährdung hinsichtlich des Reiseaufwands der Kinder nicht zu erkennen gewesen sei, sei die Umgangsregelung ohne räumliche Begrenzung zu erlassen.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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