24.11.2024
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Dokument-Nr. 1696

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Urteil19.02.2002Oberlandesgericht Oldenburg9 U 97/01
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil19.02.2002

Autohändler hat für Prospektangaben des Autoherstellers einzustehen

Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grund­ausstattung gehört, muß sich der Vertrags­au­to­händler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkaufs­formular als Ausstat­tungs­merkmal "Basis" einträgt.

Langinformation: Eine Frau kaufte bei einem Vertrags­au­to­händler einen fabrikneuen Kleinwagen für ihre Tochter. In das Bestellformular trug der Verkäufer unter der Rubrik "Ausstattung" das Wort "Basis" ein. Wie die Käuferin nach Kaufpreis­zahlung und Lieferung feststellte, verfügte das gelieferte Fahrzeug, das sie zuvor auf dem Gelände des Händlers auch ausgesucht hatte, über kein ABS. Sie verlangte von dem Händler Lieferung eines Autos mit ABS. Der Händler lehnte dies mit dem Hinweis ab, das konkret besichtigte Auto sei mit dem sog. "economy-Paket" ausgestattet, was u.a. bedeute, dass es -anders als die sonstigen Ausstat­tungs­linien dieser Baureihe- über kein ABS verfüge.

Die Käuferin klagte daraufhin vor dem Landgericht Oldenburg auf Lieferung eines Modells mit ABS. Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung von Zeugen ab, weil die Klägerin sich das konkrete Auto auf dem Hof ausgesucht habe und ihr klar gewesen sein müsse, dass es nicht über ABS verfügt habe.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass der Autohersteller in seinen Prospekten selber damit werbe, dass ABS zur Grund­ausstattung der Autos gehöre, sie daher den Eintrag "Ausstattung: Basis" im Bestellformular so habe verstehen dürfen, dass das Auto über ABS verfüge; da sie den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer sie auch nicht darauf hingewiesen habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, könne sie Lieferung eines Autos mit ABS verlangen. Das OLG Oldenburg folgte dieser Argumentation und verurteilte unter Abänderung des landge­richt­lichen Urteils den Autohändler zur Lieferung eines neuen Autos mit ABS Zug-um-Zug gegen Rückgabe des alten Wagens. Es führt aus, der betroffene Autohersteller werbe in seinen Prospekten an verschiedenen Stellen deutlich damit, dass ABS zur Grund­ausstattung seiner Modelle gehöre, wohingegen auf das Sparmodell, das sog. "economy-Paket", nur an sehr versteckter Stelle, nämlich in der Preisliste, hingewiesen werde. Der Verbraucher könne also grundsätzlich erwarten, wenn ihm ein Auto dieses Herstellers mit dem Ausstat­tungs­merkmal "Basis" verkauft werde, dass es über ABS verfüge. Wolle der Autohändler ein Sparmodell verkaufen, sei es seine Sache, dies im Vertrag deutlich zu machen. Dies habe der beklagte Autohändler versäumt. Da die Klägerin den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer nach den Zeugenaussagen die Klägerin nicht konkret darüber aufgeklärt habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, habe die Klägerin annehmen dürfen, einen Wagen mit ABS zu kaufen.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 28.03.2002

der Leitsatz

Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grund­ausstattung gehört, muß sich der Autohändler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkausformular als Ausstat­tungs­merkmal "Basis­ausstattung" einträgt.

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