15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2262

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil10.11.2005

Klage wegen Geruchs­be­läs­ti­gungen endgültig abgewiesenSchlussstrich unter Peguform-Prozess

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat abschließend über die Schaden­er­satzklage einer jungen Frau gegen die Firma Peguform entschieden. Die Frau hatte mit der Behauptung geklagt, durch Schad­s­tof­f­e­mis­sionen in den Jahren 1988 bis 1991 gesundheitlich schwer geschädigt worden zu sein.

Die Klage war bereits vom Landgericht Oldenburg und vom Oberlan­des­gericht Oldenburg abgewiesen worden. Der Bundes­ge­richtshof in Karlsruhe hatte diese Entscheidungen aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG Oldenburg zurückverwiesen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ist die Klage nun endgültig abgewiesen worden.

Die 1980 geborene Klägerin hatte bis 1991 in rund zwei Kilometer Entfernung vom Betriebsgelände der inzwischen insolventen Firma Peguform GmbH & Co. KG an der Rheinstraße in Oldenburg gewohnt. Zumindest im Jahr 1990 waren von den dort betriebenen Lackieranlagen erhebliche „katzen­d­reck­ähnliche“ Geruch­s­e­mis­sionen ausgegangen, die zu zahlreichen Beschwerden von Anwohnern führten. Nach dem Prozessvortrag der Klägerin sollen mit den Geruchs­be­läs­ti­gungen Schad­s­tof­f­e­mis­sionen einhergegangen sein, die die Grenzwerte der Betrie­bs­ge­neh­migung überstiegen. Das habe bei ihr erhebliche gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen verursacht und ihre Schul­un­fä­higkeit herbeigeführt. Sie hat deshalb die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Pflicht der Schuldnerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verlangt. Beim Insol­venz­gericht hat die Klägerin eine Forderung von rund 600.000 Euro wegen Sach- und Gesund­heits­schäden angemeldet. Der Insol­venz­ver­walter hat diese Forderung bestritten, sodass der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Insol­venz­ver­walter weiter geführt wurde.

Der 8. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat zur Aufklärung des Falls ein umwelt­me­di­zinisch/toxikologisches und ein technisches Gutachtens eingeholt. Aus den Gutachten hat sich nicht ergeben, dass die schwerwiegende Erkrankung der Klägerin toxische Ursachen hat und auf Emissionen aus den Lackieranlagen der Firma Peguform zurückzuführen ist. Die Gründe für die Beschwerden ließen sich nicht klären. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachver­ständigen kommen dafür eine Reihe von Krankheiten in Betracht, die als Ursache nicht ausgeschlossen werden konnten. Fest steht hingegen, dass die seinerzeit für den katzen­d­reck­ähn­lichen Geruch verant­wort­lichen Stoffe (sogenannte Mercaptane) aus den Lackieranlagen der Beklagten keine toxische Wirkung haben. Gegen die Verur­sa­chungs­hy­pothese der Klägerin sprach auch, dass allein sie schwerwiegend erkrankt ist, nicht aber weitere Einwohner von Oldenburg, die im gleichen Radius um die Lackieranlagen von Peguform wohnten. Die Ausführungen des Gerichts zu diesem Punkt machen deutlich, dass die Geruchs­be­läs­ti­gungen Anfang der 90er Jahre für erhebliches Aufsehen gesorgt hatten. In den Jahren 1990 und 1991 erfolgten Untersuchungen des Gesund­heit­samtes Oldenburg zu Fehlzeiten in Kindergärten, Auffälligkeiten bei Einschu­lungs­un­ter­su­chungen und Beschwer­de­häu­fig­keiten in Arztpraxen. Im Frühjahr 1991 wurden Immissions- und Innen­raum­mes­sungen im Kindergarten Osternburg durchgeführt. Die Untersuchungen hatten aber keinen Anhalt für eine erhöhte Erkran­kungs­häu­figkeit oder durch die Lackieranlagen der Schuldnerin verursachte Erkrankungen in den betroffenen Stadtteilen ergeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.03.2006

der Leitsatz

Haftung wegen Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen durch Schad­s­tof­f­e­mis­sionen aus einem Indus­trie­betrieb.

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