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20.01.2025  
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil30.03.2006

Kunde muss für Totalschaden mit Werkstat­ter­satzwagen zahlenErsatzwagen muss nicht vollkas­ko­ver­sichert sein - Kunde darf nicht immer auf Bestehen einer Vollkas­ko­ver­si­cherung vertrauen

Wer sein Auto zur Reparatur gebracht hat und von der Werkstatt einen Ersatzwagen erhält, kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser vollkas­ko­ver­sichert ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor. Eine Vollkas­ko­ver­si­cherung kann nur bei hochwertigen Fahrzeugen vorausgesetzt werden.

Im Fall ließ eine Frau ihren Geschäftswagen in einer Repara­tur­werkstatt reparieren. Für die Dauer der Reparatur stellte die Werkstatt der Frau einen Smart unentgeltlich als Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Für das Fahrzeug bestand jedoch keine Vollkas­ko­ver­si­cherung. Mit dem Fahrzeug verursachte die Frau auf eisglatter Fahrbahn einen Unfall, wobei das Auto einen Totalschaden erlitt. Sie weigerte sich, der Werkstatt den Schaden in Höhe von ca. 5.300,- EUR für das kaputte Auto zu ersetzen. Die Werkstatt habe sie nicht darauf hingewiesen, dass das Ersatzfahrzeug keinen Vollkaskoschutz habe. Die Werkstatt verklagte daraufhin die Frau.

Nachdem das Landgericht Oldenburg die Klage noch abgewiesen hatte, hatte die Werkstatt in der Berufungs­instanz vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg Erfolg. Dieses verurteilte die Frau zur Zahlung.

Sie habe den Schaden zu ersetzen. Sie hafte als Entleiherin grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache gemäß §§ 598, 604, 280, 276 BGB. Den Unfall habe sie infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht. Sie habe nicht auf das Bestehen eines Vollkas­ko­ver­si­che­rungs­schutzes vertrauen dürfen, da ihr für die Dauer der Reparatur kein hochwertiges Ersatzauto gestellt worden sei. Selbst habe sie ihr Geschäfts­fahrzeug auch nicht vollkas­ko­ver­sichert.

Der Wieder­be­schaf­fungswert des Autos liege bei etwa 5.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richthofes müsse ein Entleiher nur dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn es sich bei dem Auto um ein hochwertiges Auto handeln würde und der Entleiher selbst auch seinen Wagen vollkas­ko­ver­sichert habe, führten die Richter des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg aus.

Vorinstanz:

Landgericht Oldenburg

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 604, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 276 Abs. 1

Zur Frage, unter welchen Umständen die Haftung des Entleihers eines Kraftfahrzeugs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, weil er auf den Bestand eines hinreichenden Versi­che­rungs­schutzes durch eine Vollkas­ko­ver­si­cherung vertrauen darf.

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