Im Sommer 2001 kaufte sich die Oldenburgerin in einem Oldenburger Discountmarkt ein Citydamenrad für 279 DM. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine komplizierte Daumenfraktur zu. Sie mußte mehrere Wochen ins Krankenhaus und wurde zweimal operiert.
Auf die Klage der Frau hin verurteilte das Landgericht den Hersteller u.a. zur Zahlung von Schmerzensgeld. Zwar sah das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiert, nach der 2001 geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vor (geändert seit 2002). Die Haftung der Beklagten folge aber –so das Landgericht- aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers, werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich die Beklagte nicht entlastet.
Das OLG Oldenburg hat die Berufung der Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 23.02.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Pflicht getroffen, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass sie dies nicht getan habe, gereiche ihr zum Verschulden. Dass die Beklagte werktäglich bis zu 1000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich die Beklagte entsprechende Materialprüfungszertifikate, für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.03.2005