Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss09.03.2004
Radfahrer müssen auf kombinierten Wegen besondere Rücksicht nehmen
Auf kombinierten Rad- und Gehwegen müssen Radfahrer sehr vorsichtig und langsam fahren. Sie haben stets damit zu rechnen, dass Fußgänger sie nicht rechtzeitig bemerken und plötzlich ihre Richtung wechseln.
Im Fall hatte eine Radfahrerin gegen eine ältere Dame geklagt, die ihr vor das Fahrrad gelaufen war und schwer stürzte. Die Radfahrerin klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das OLG Oldenburg wies die Klage ab.
Auf Sonderwegen, die eine Mischung des Radverkehrs und Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirken, treffen Radfahrer in erhöhtem Maße Sorgfaltspflichten, führte das Gericht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2004
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Zu den Sorgfaltspflichten von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf kombinierten Fuß- und Radwegen, sowie auf durch Zusatzschild für Radfahrer freigegebenen Gehwegen.