21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil13.02.2009

OLG Oldenburg zur Haftung bei Unfällen an Fitnessgeräten im FitnessstudioKein Schadensersatz bei Verletzungen, die durch unbefugtes Nutzen von Trainings­geräten entstehen

Der Inhaber und Betreiber von Fitness­trai­nings­geräten haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, wenn ein Laufband ohne Einweisung eigenmächtig in Betrieb genommen wird und es deshalb zu einem Unfall kommt. Das entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Die Ehefrau des Klägers befand sich in kranken­gym­nas­tischer Behandlung und nahm an einem Funkti­o­ns­training teil. In dem Praxisraum befand sich neben anderen Fitnessgeräten auch ein Laufband. Die Patientin durfte die Praxisräume mit den Trainings­geräten jederzeit besuchen, das Laufband gehörte jedoch nicht zu ihrem Trainingsplan. Eine Einweisung in die Funktionsweise des Laufbandes war daher nicht erfolgt. Als sie das Laufband gleichwohl in Betrieb nahm, verlor sie das Gleichgewicht, stürzte und quetschte sich die linke Hand. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Es sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber des Fitnessgerätes.

Unbefugtes Nutzen von Geräten führt zu schuldhafter Selbst­ge­fährdung

Diese Entscheidung das Oberlan­des­gericht Oldenburg nunmehr bestätigt. Die Verletzte sei zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie nur die Geräte benutzen dürfe, für die sie eine Einweisung erhalten habe. Besondere Vorkehrungen gegen die unbefugte Benutzung habe der Beklagte nicht treffen müssen. Auch könne nicht verlangt werden, dass ständig eine Aufsichtsperson die ungefugte Benutzung verhindere. Die Klägerin habe sich vielmehr schuldhaft selber gefährdet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 24.03.2009

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