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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil29.06.2018

Stromanbieter darf in Werbetelefonat zur Kundengewinnung nicht unrealistisch niedrigen Abschlagsbetrag nennenNennung unrealistischer Abschläge stellt irreführende, unlautere Handlung dar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat eines Stromanbieters eine irreführende, unlautere Handlung darstellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Stromanbieter einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinender monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftrags­be­stä­tigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne.

Verbraucher darf aus Höhe der Abschlags­zahlung grundsätzlich auf Höhe des endgültigen Preises schließen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem - anhand seines bisherigen Verbrauchs geschätzten - monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlags­zahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unter­las­sungs­an­spruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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