15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3849

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Urteil22.12.2006Oberlandesgericht Oldenburg6 U 165/06
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil22.12.2006

Schadenersatz wegen Hindernis auf Bahngleisen

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Oldenburg hat über eine Klage der Nordwestbahn entschieden. Das in Osnabrück ansässige Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen hatte die DB Netz AG (Frankfurt/Main) als Betreiberin der Schienenstrecke zwischen Wilhelmshaven und Osnabrück verklagt. Das OLG hat jetzt die Verpflichtung der DB Netz AG zur Zahlung von Schadenersatz wegen der Beschädigung eines Triebwagens durch ein auf den Gleisen liegendes Werkzeug festgestellt.

Am Abend des 28. April 2004 befuhr ein Triebfahrzeug der Nordwestbahn die Strecke von Wilhelmshaven in Richtung Osnabrück. Zwischen Rastede und Hahn kollidierte der Triebwagen mit einem im Gleisbereich liegenden „Robel“ (Gleis­schraub­ma­schine). Wie das rund 40 Kilogramm schwere Werkzeug auf die Gleise gelangt ist, konnte nicht ermittelt werden. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen steht aber fest, dass der vorangehende Zug die spätere Unfallstelle noch problemlos passieren konnte. Dementsprechend müssen unbekannte Täter das Gerät in den Gleisbereich gelegt haben. Es war zuvor mit anderen Maschinen neben den Gleisen gelagert worden, da in dem Bereich Gleisarbeiten im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurden. An dem Triebfahrzeug war ein erheblicher Schaden entstanden, den die Nordwestbahn mit insgesamt rund 175.000 Euro beziffert hat.

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Vom 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg wurde der Fall nun anders beurteilt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Haftung hier nicht wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Man könne nicht davon ausgehen, dass das Bahngelände „im Prinzip“ nicht zugänglich war. Denn ein Wohngebiet von Rastede lag nur 100 Meter entfernt. Es war zwar durch einen bewachsenen Wall getrennt. Dieser war aber offensichtlich nicht unüberwindbar. Im vorliegenden Fall habe die Gefahr bestanden, dass Dritte, möglicherweise Jugendliche, auf den Gedanken kommen, die neben den Gleisen gelagerten Geräte auf die Gleise zu legen. Dieser Gedanke sei nicht so fernliegend, dass hier auf Sicher­heits­maß­nahmen ohne weiteres verzichtet werden durfte. Zumindest im konkreten Baubereich hätte eine Überwachung stattfinden oder die Geräte an einen sicheren Ort gebracht werden müssen.

Das OLG hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Wegen der genauen Höhe des Schadens ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.02.2007

der Leitsatz

Zur Haftung eines Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmens für von Dritten im Gleisbereich abgelegte Hindernisse.

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