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Dokument-Nr. 9249

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil12.02.2010

OLG Oldenburg: Gaspreis­er­hö­hungen durch regionalen Energie­ver­sorger unzulässigAVBGasV nicht Teil der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat auf die Klage eines regionalen Energie­ver­sorgers hinsichtlich Zahlung rückständiger Gaspreis­for­de­rungen entschieden, dass der Energie­ver­sorger nicht zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt war und die die Forderungen daher unzulässig sind.

Der Energie­ver­sorger hatte gegen neun seiner Kunden u.a. auf Zahlung rückständiger Forderungen aus Gaslieferungen geklagt. In den Jahren 2004 bis 2006 hatte der Versorger seine Gaspreise insgesamt viermal erhöht. Die Beklagten hatten teilweise und zu unter­schied­lichen Zeitpunkten gegen die öffentlich bekannt­ge­gebenen Gaspreis­er­hö­hungen Widerspruch eingelegt.

Einseitiges Leistungs­be­stim­mungsrecht nicht zulässig

Das Landgericht Oldenburg hat die Zahlungs­ansprüche der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich derjenigen Kunden bestätigt, die rechtzeitig, d. h. binnen einer angemessenen Frist gegen die Gaspreis­er­hö­hungen Widerspruch eingelegt haben. Der Klägerin stehe kein einseitiges Leistungs­be­stim­mungsrecht zu. Die AVBGasV, aus der sich ein einseitiges Leistungs­be­stim­mungsrecht, ergeben könnte, sei nicht anwendbar. Die Beklagten seien als (Norm-) Sonderkunden von dem Geltungsbereich der AVBGasV nicht erfasst. Die AVBGasV könne auch nicht im Wege der Analogie oder in anderer Weise auf die Beklagten als Tarifkunden angewendet werden. Schließlich seien die Bestimmungen der AVBGasV auch nicht als allgemeine Geschäft­be­din­gungen in die Verträge einbezogen worden.

Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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