21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 10639

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil03.11.1998

Schaden­s­er­satz­an­spruch: Patient muss fehlenden Hinweis auf Notwendigkeit einer Nachun­ter­suchung nach Sterilisation beweisenArzt muss Patienten grundsätzlich über die Notwendigkeit von Nachun­ter­su­chungen aufklären

Ein Mann, der von einem Arzt Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über eine notwendige Nachun­ter­suchung bei einer Sterilisation verlangt, muss beweisen, dass der Arzt ihn nicht auf die Notwendigkeit der Nachun­ter­suchung hingewiesen hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Im hiesigen Rechtsfall entschloss sich ein Mann, der schon drei Kinder hatte, 1991 zur Sterilisation. Diese wurde von einem nieder­ge­lassenen Urologen im Dezember durchgeführt, indem ein Teilstück des Samenleiters entfernt und die verbleibenden Enden des Samenleiters verknotet bzw. umgeklappt und verknotet wurden. Der Erfolg der Operation wurde - durch Untersuchung von Spermaproben - im Januar, Februar und März 1992 kontrolliert und bestätigt.

Frau nach Sterilisation des Mannes wieder schwanger

Bei Sterilisationen kann trotz vollständiger Unterbrechung des Samenleiters nie ausgeschlossen werden, dass der Samenleiter wieder zusammenwächst und wieder funktionsfähig wird (so genannte Rekanalisation). Daher ist ein Jahr nach dem Eingriff eine vierte Nachun­ter­suchung notwendig. Zu dieser erschien der Mann nicht. 1995 wurde die Ehefrau des sterilisierten Mannes erneut schwanger und gebar einen Sohn.

Patient beanstandet, nicht auf notwendige vierte Untersuchung hingewiesen worden zu sein

Der Mann verklagte den Urologen vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung des Unterhalts für den Sohn. Er behauptete, der Arzt habe die Sterilisation nicht fachgerecht durchgeführt. Außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine vierte Untersuchung ein Jahr nach dem Eingriff notwendig sei.

Das Landgericht holte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein, vernahm den Kläger als Partei und vernahm Zeuginnen aus der Praxis. Schließlich wies das Gericht die Klage ab. Der Patient legte Berufung ein. Diese wurde jedoch vom Oberlan­des­gericht Oldenburg zurückgewiesen.

Sterilisation wurde im Einklang mit medizinischen Behand­lungs­regeln ordnungsgemäß vorgenommen

Hinsichtlich der angeblichen Behand­lungs­fehler führte das Gericht aus, dass auf der Grundlage der eingehenden Sachver­stän­di­gen­be­ratung feststehe, dass der Beklagte die Sterilisation im Einklang mit den medizinischen Behand­lungs­regeln ordnungsgemäß vorgenommen habe. Es stehe nach den gutachterlichen Äußerungen fest, dass – aufgrund der festgestellten Länge des entnommenen Gewebes – die Art des Unterbindens der Samen­lei­te­renden für den Eingriffserfolg nicht im Vordergrund stehe; vielmehr sei die völlige Durchtrennung der Samenleiter unbedingt sicherzustellen. Dies sei erfolgreich geschehen, da bei allen nach dem Eingriff durchgeführten Untersuchungen die dabei vorgenommenen Spermiogramme negativ verlaufen seien. Der Arzt habe darüber hinaus in den Kranken­un­terlagen zu dem von ihm vorgenommenen Eingriff vermerkt: "Vasoresektion und Ligatur bds.". Daraus ergebe sich, dass der Arzt die Samen­lei­te­renden verschlossen habe. Auf welche Weise dies geschehen muss, müsse in den Kranken­un­terlagen nicht dokumentiert werden.

Patient hinsichtlich angeblich fehlender Information über Nachun­ter­suchung beweispflichtig

Zur fehlenden Aufklärung über die Notwendigkeit der Nachun­ter­suchung führt das Oberlan­des­gericht aus, dass der klagende Patient beweispflichtig dafür sei, dass der Arzt seine Pflicht zur Aufklärung nicht erfüllt habe. Das Landgericht hatte hierzu bereits Zeuginnen aus der Arztpraxis vernommen, die bestätigt hatten, dass der Kläger zu Nachun­ter­su­chungen aufgefordert worden sei.

Patient wurde unstreitig auf Notwendigkeit weiterer Vorsor­ge­maß­nahmen hingewiesen

Das Oberlan­des­gericht vernahm zusätzlich noch den Arzt als beklagte Partei. Dieser erklärte ebenfalls, er habe den Patienten im erforderlichen Umfang aufgeklärt. Das Gericht beanstandete zudem, dass der Patient die naheliegende Vorsichts­maßnahme, sich seine Hinweise schriftlich bestätigen zu lassen, versäumt habe. Gegen das Unterbleiben jeglicher Aufklärung spräche aber, dass der Patient unstreitig auf die Notwendigkeit weiterer Vorsor­ge­maß­nahmen, insbesondere der postoperativen spermo­gra­phischen Untersuchungen hingewiesen worden sei. Seine Angaben, dass ihm Sinn und Zweck der Nachun­ter­su­chungen nicht erklärt worden seien, erscheine wenig glaubhaft, zumal er eingeräumt habe, dass ihm vom Arzt angeraten worden sei, in der ersten Zeit Verhü­tungs­maß­nahmen zu ergreifen.

Patient bringt keine ausreichende Beweise für mangelnden Hinweis des Arztes vor

Das Gericht kam letztlich zu dem Ergebnis, dass der Patient nicht bewiesen habe, dass er nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Da der klagende Patient hierfür jedoch beweispflichtig sei, sei zugunsten des beklagten Urologen davon auszugehen, dass er hinreichend aufgeklärt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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