21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil19.01.2011

OLG Oldenburg zur Schaden­s­er­satz­pflicht gegenüber den Hinterbliebenen eines UnfallopfersBerech­nungs­grundlage für Unter­halts­an­spruch kann nicht fiktiv für die Zukunft festgelegt werden

Wer für den Unfalltod eines anderen Menschen verantwortlich ist, haftet auch für einen zukünftigen Unter­halts­an­spruch der Hinterbliebenen. Feststellungen zu einer möglichen Unter­halts­be­rechnung aufgrund eines fiktiv anzunehmenden beruflichen Werdegangs des Opfers können aber erst getroffen worden, wenn die Unter­halts­be­dürf­tigkeit der Hinterbliebenen tatsächlich eingetreten ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall war die 17-jährige Tochter der Kläger im Jahr 2008 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Sie war auf dem Motorrad ihres Freundes mitgefahren. Als dieser einem Reh ausweichen wollte, kam das Motorrad zu Fall. Trotz des Tragens eines Motorradhelmes erlitt die Mitfahrerin tödliche Kopfver­let­zungen. Die Eltern der Verstorbenen verlangten vor Gericht die Feststellung, dass der Fahrer und seine Versicherung auch für zukünftige Schäden ersatzpflichtig seien, nämlich für den Fall, dass sie selber einmal unter­halts­be­dürftig würden. Die Tochter habe das Gymnasium besucht und Chemi­e­in­ge­nieurin werden wollen. Die Berechnung der Höhe eines zukünftigen Unter­halts­an­spruches sollte daher auf der Basis eines durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienstes einer Chemi­e­in­ge­nieurin erfolgen. Die Beklagten hatten einen Schaden­s­er­satz­an­spruch für die Zukunft grundsätzlich anerkannt, sich jedoch gegen die begehrte Berechnung auf der Basis des durch­schnitt­lichen Einkommens einer Chemi­e­in­ge­nieurin gewandt.

Fiktive Leistungs­fä­higkeit der Verstorbenen zwar entscheidend, Arbeits­ein­kommen an sich aber nur ein Element von vielen

Das Landgericht hatte die Klage abwiesen. Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte dieses Urteil. Der Klage fehle das Feststel­lungs­in­teresse, da die Beklagten eine grundsätzliche Haftung bereits außer­ge­richtlich anerkannt hätten. Für die Höhe eines bisher nur fiktiven Unter­halts­an­spruchs der klagenden Eltern sei zwar die fiktive Leistungs­fä­higkeit der Verstorbenen entscheidend. Dabei sei das Arbeits­ein­kommen aber nur ein Element von vielen. Die von den Klägern begehrt Feststellung betreffe eine von mehreren möglichen zukünftigen Berech­nungs­grundlagen, nicht aber das zwischen den Parteien bestehende Rechts­ver­hältnis. Die Berech­nungs­grundlage könne nicht für die Zukunft fiktiv festgelegt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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