23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 5398

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.07.2007

Zahnarzthaftung bei Allergie eines Patienten auf ZahnersatzVerwendung von aller­gie­aus­lö­sendem Material stellt Behand­lungs­fehler dar

Wenn einem Zahnarzt bekannt ist, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelme­ta­ll­le­gierung ein, die 36,4 % Palladium enthält, so liegt ein grober Behand­lungs­fehler vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Die Klägerin hatte den behandelnden Zahnarzt vor der Zahnsanierung durch Übergabe des Allergiepasses über eine Allergie gegen Palla­di­um­chlorid informiert.

Die Verwendung von Zahnersatz mit einem Palladiumanteil von 36,4 % in der Edelme­ta­ll­le­gierung stelle unter diesen Umständen einen groben Behand­lungs­fehler dar. Gleichwohl konnte das Gericht der auf 45.000,- € Schmerzensgeld klagenden Patientin nur 1000,- € Schmerzensgeld zusprechen. Zwar führt ein grober Behand­lungs­fehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast, so dass in diesem Fall der Zahnarzt zu beweisen hatte, dass der Behand­lungs­fehler für Reaktionen im Körper der Patientin nicht ursächlich war.

Ein Sachver­ständiger war jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ursächlichkeit des Behand­lungs­fehlers für fast alle von der Klägerin angeführten Beein­träch­ti­gungen wie z.B. eine Vorwölbung der Bandscheibe, Gallen­bla­sen­steine, Virusgrippe oder eine Handge­lenks­ver­steifung gänzlich unwahr­scheinlich oder gar auszuschließen ist. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte daher nur im Hinblick auf vorübergehende allergische Reaktionen im Mundraum und im Gesicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 21.09.2007

der Leitsatz

Ist einem Zahnarzt bekannt, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelme­ta­ll­le­gierung ein, die 36,4 % Palladium enthält, so liegt ein grober Behand­lungs­fehler vor.

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