18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss27.01.2006

Mit Wohnmobildach gegen Autoun­ter­führung: Kein Versi­che­rungs­schutzOLG Oldenburg verneint Anspruch gegen Kasko­ver­si­cherer

Wer mit dem Dach seines Wohnmobils eine Autoun­ter­führung streift, weil er die Höhe der Durchfahrt falsch einschätzt, kann seinen Kasko­ver­si­cherer nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; jedenfalls dann nicht, wenn durch Schilder dreimal auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war.

Ein Südoldenburger war im Mai vergangegen Jahres mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu besuchen. Er verfuhr sich dann in der fremden Stadt. Bei dichtem Verkehr und Regen kam es dann zum Mißgeschick: Der Mann bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von 3,08 m und fuhr in eine Autoun­ter­führung mit einer Deckenhöhe von 2,50 m. Die Lichtkuppel des Wohnmobils kollidierte mit der Brücke. Es entstand ein Schaden von über 10.000 €, den der Mann nach Abzug seines Eigenanteils von seinem Kasko­ver­si­cherer erstattet haben wollte.

Der Versicherer versagte den Schutz mit dem Argument, der Mann habe den Schaden grob fahrlässig selbst verschuldet. Das vom Südoldenburger angerufene Landgericht Oldenburg folgte der Ansicht des Versicherers. Der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat nun dieses Urteil bestätigt. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines 3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m ausgesprochen werde, in eine Unterführung ein und beschädige er so sein Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht und es geregnet habe, entlaste den Kläger nicht. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein sogenannten „Augen­blicks­versagen“ berufen. Es könne von einem Augen­blick­versagen keine Rede sein, wenn ein Fahrer –wie hier- auf mehreren hundert Metern drei Verkehrs­ver­bots­schilder übersehe.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.02.2006

der Leitsatz

1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brücken­un­ter­führung ein und beschädigt dadruch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.

2. In einem solchen Fall liegt kein "Augen­blicks­versagen" vor.

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