18.10.2024
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Dokument-Nr. 24837

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Urteil04.08.2015Oberlandesgericht Oldenburg2 U 15/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1415Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1415
  • NJW-RR 2016, 89Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 89
  • NZBau 2016, 106Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2016, Seite: 106
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil11.02.2015, 5 O 2834/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.08.2015

Baufirma hat aufgrund mangelhafter Leistung Kosten einer vom Sachver­ständigen für notwendig gehaltenen, aber objektiv unnötigen Nachbesserung zu tragenBaufirma trägt Prognoserisiko eines anerkannten Sachver­ständigen

Hält ein anerkannter Sachver­ständiger die Beseitigung eines Mangels durch eine Nachbesserung für erforderlich, obwohl objektiv eine günstigere Mängel­be­sei­tigung möglich wäre, kann der Auftraggeber dennoch die Kosten der unnötigen Nachbesserung von der Baufirma verlangen. Die Baufirma trägt insofern das Prognoserisiko. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Baufirma sollte den Bodenbelag in zwei Räumen einer Schule erneuern. Nachträglich zeigten sich an den Arbeiten jedoch Mängel. Die Auftraggeberin der Arbeiten beauftragte daraufhin einen anerkannten Sachver­ständigen mit der Begutachtung der Mängel. Dieser kam daraufhin zur Einschätzung, dass der Bodenbelag in den Räumen neu hergestellt werden müsse. Entsprechend dieser Einschätzung ließ die Auftraggeberin die Nachbes­se­rungs­a­r­beiten durch eine Drittfirma ausführen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 14.000 EUR stellte sie der Rechnung der Baufirma entgegen. Diese hielt die Neuherstellung des Bodenbelags für unnötig. Die Mängel hätten vielmehr kostengünstiger durch stellenweise Ausbesserung behoben werden können.

Landgericht erachtete Kosten einer stellenweisen Ausbesserung für ersatzfähig

Das Landgericht Oldenburg entschied, dass die Auftraggeberin der Rechnung der Baufirma nur die Kosten einer stellenweisen Ausbesserung des Bodenbelags entgegenstellen könne. Die komplette Neuherstellung sei unnötig gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des beauftragten Sachver­ständigen, der als Streithelfer aus seitens der Auftraggeberin am Rechtsstreit beteiligt war.

Oberlan­des­gericht bejaht Ersatzfähigkeit der Kosten für die Neuherstellung des Bodenbelags

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Sachver­ständigen und somit der Auftraggeberin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Auftraggeberin könne die gesamten Kosten der Nachbesserung der Rechnung der Baufirma entgegenhalten. Es könne insofern dahinstehen, ob tatsächlich eine vollständige Neuverlegung erforderlich gewesen sei. Denn die Baufirma trage insofern das Prognoserisiko des anerkannten Sachver­ständigen.

Baufirma trägt Prognoserisiko des anerkannten Sachver­ständigen

Habe sich ein Auftraggeber sachkundig beraten lassen, so das Oberlan­des­gericht, könne er regelmäßig die Fremd­nach­bes­se­rungs­kosten verlangen, die ihm aufgrund der Beratung entstanden seien. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehlein­schätzung trage der Auftragnehmer. Dieser habe deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 89/rb)

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