24.11.2024
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Dokument-Nr. 20772

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss18.02.2015

Mähen der Wallhecke ist keine PflegemaßnahmeRegelmäßiges Mähen einer Wallhecke stellt Beschädigung im Sinne des Nieder­säch­sischen Ausfüh­rungs­ge­setzes zum Bundes­natur­schutz­gesetz dar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke jedenfalls dann eine Beschädigung im Sinne des Nieder­säch­sischen Ausfüh­rungs­ge­setzes zum Bundes­natur­schutz­gesetz und somit eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene natur­schutz­rechtliche Verzeichnis eingetragen ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Grund­s­tücks­ei­gentümer vom Amtsgericht Aurich zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden, weil er eine, auf seinem Grundstück befindlichen, Wallhecke regelmäßig gemäht hatte. Sein dagegen gerichteter Antrag hatte vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg vorläufig Erfolg, da das Amtsgericht nicht festgestellt hatte, dass die Wallhecke im dafür vorgesehenen natur­schutz­recht­lichen Verzeichnis eingetragen war. Im Übrigen ließ das Oberlan­des­gericht aber erkennen, dass die Verurteilung dann möglich wäre, wenn eine Wallhecke von dem Grund­s­tücks­ei­gentümer regelmäßig gemäht worden war.

Das Wachstum der Bäume und Sträucher beein­träch­tigende Handlungen sind gesetzlich verboten

Wallhecken sind nach der gesetzlichen Definition des Nieder­säch­sischen Ausfüh­rungs­ge­setzes zum Bundes­na­tur­schutz­gesetz mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind gesetzlich verboten.

Wallhecke muss in natur­schutz­recht­liches Verzeichnis eingetragen sein

Kern des Streits war das regelmäßige Mähen des Walls. Während es der Grund­s­tücks­ei­gentümer und seine Ehefrau nach ihrem eigenen Bekunden gerne „ordentlich ums Haus haben“ und deshalb regelmäßig den auf ihrem Grundstück befindlichen Wall mähten, sah die Natur­schutz­behörde in Aurich in dem Mähen von Wallhecken einen Verstoß gegen das Natur­schutz­gesetz. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke eine Beschädigung im Sinne des Nieder­säch­sischen Ausfüh­rungs­ge­setzes zum Bundes­na­tur­schutz­gesetz ist. Die Auffassung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers, das Mähen stelle eine Pflegemaßnahme dar, teilten die Richter nicht. Das regelmäßige Mähen verhindere das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen und erhalte oder fördere deshalb die Wallhecke nicht, sondern behindere oder zerstöre ihre Entwicklung. Eine Ordnungswidrigkeit liegt darin aber nur, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene natur­schutz­rechtliche Verzeichnis (Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 des Nieder­säch­sischen Ausfüh­rungs­ge­setzes zum Bundes­na­tur­schutz­gesetz) eingetragen war. Dies hatte das Amtsgericht nicht geklärt.

§ 22 Nieder­säch­sisches Ausfüh­rungs­gesetz zum Bundes­na­tur­schutz­gesetz

Geschützte Landschafts­be­standteile (zu § 29 BNatSchG) - Auszug

Erläuterungen

(1) [...]

(2) [...]

(3) Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wieder­her­stellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallhe­cken­netzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschafts­be­standteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Nieder­säch­sischen Gesetzes über den Wald und die Landschafts­ordnung sind. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht

1. für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungs­be­rech­tigten,

2. für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,

3. für Maßnahmen zur Durchführung des Pflan­zen­schutz­ge­setzes,

4. für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie

5. für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite.

Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der Natur­schutz­behörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Natur­schutz­behörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschafts­pflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungs­be­rech­tigten unzumutbar belastet. Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungs­be­rech­tigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Natur­schutz­behörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungs­be­rech­tigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers oder Nutzungs­be­rech­tigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.

(4) [...]

Nach § 43 Abs. 3 Nr. 9 NAGBNatSchG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 - 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beseitigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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