Dokument-Nr. 20772
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss18.02.2015
Mähen der Wallhecke ist keine PflegemaßnahmeRegelmäßiges Mähen einer Wallhecke stellt Beschädigung im Sinne des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz dar
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke jedenfalls dann eine Beschädigung im Sinne des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und somit eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis eingetragen ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Grundstückseigentümer vom Amtsgericht Aurich zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden, weil er eine, auf seinem Grundstück befindlichen, Wallhecke regelmäßig gemäht hatte. Sein dagegen gerichteter Antrag hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg vorläufig Erfolg, da das Amtsgericht nicht festgestellt hatte, dass die Wallhecke im dafür vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verzeichnis eingetragen war. Im Übrigen ließ das Oberlandesgericht aber erkennen, dass die Verurteilung dann möglich wäre, wenn eine Wallhecke von dem Grundstückseigentümer regelmäßig gemäht worden war.
Das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigende Handlungen sind gesetzlich verboten
Wallhecken sind nach der gesetzlichen Definition des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind gesetzlich verboten.
Wallhecke muss in naturschutzrechtliches Verzeichnis eingetragen sein
Kern des Streits war das regelmäßige Mähen des Walls. Während es der Grundstückseigentümer und seine Ehefrau nach ihrem eigenen Bekunden gerne „ordentlich ums Haus haben“ und deshalb regelmäßig den auf ihrem Grundstück befindlichen Wall mähten, sah die Naturschutzbehörde in Aurich in dem Mähen von Wallhecken einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz. Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke eine Beschädigung im Sinne des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist. Die Auffassung des Grundstückseigentümers, das Mähen stelle eine Pflegemaßnahme dar, teilten die Richter nicht. Das regelmäßige Mähen verhindere das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen und erhalte oder fördere deshalb die Wallhecke nicht, sondern behindere oder zerstöre ihre Entwicklung. Eine Ordnungswidrigkeit liegt darin aber nur, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis (Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) eingetragen war. Dies hatte das Amtsgericht nicht geklärt.
Erläuterungen
§ 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG) - Auszug
(1) [...]
(2) [...]
(3) Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht
1. für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
2. für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,
3. für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes,
4. für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie
5. für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite.
Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet. Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.
(4) [...]
Nach § 43 Abs. 3 Nr. 9 NAGBNatSchG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 - 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beseitigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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