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Dokument-Nr. 30517

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Beschluss26.01.2021Oberlandesgericht Oldenburg2 Ss OWi 25/21
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss26.01.2021

Fahrradfahren auf Trampelpfaden im Wald verbotenOLG Oldenburg weist Rechts­be­schwerde ab

Das OLG Oldenburg hat die Rechts­be­schwerde eines Mountainbikers gegen einen Bußgeldbescheid wegen illegalen Radfahrens auf einem nicht-öffentlichen Trampelpfades abgewiesen. Eine Wegenutzung sei nur bei Zustimmung des Grund­stücks­eigentümers erlaubt.

Ein 58ig-jähriger Mann war gegen 18 Uhr im Waldgebiet der Stadt Bad Iburg mit seinem Mountainbike unterwegs. Die Stadt Bad Iburg erließ einen Bußgeldbescheid über 150 Euro mit der Begründung, der Mann sei außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren. Nach § 25 des Nieder­säch­sischen Waldgesetzes darf man mit Fahrrädern auch auf sogenannten „tatsächlichen öffentlichen Wegen“ fahren. Das sind solche Wege, die mit Zustimmung oder Duldung des Grund­ei­gen­tümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander- Reit- und Freizeitwege, nicht aber z.B. Fuß- und Pirschpfadwege. Auch die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege gehörten nicht dazu. Dort, so steht es im Bußgeldbescheid, sei das Fahrradfahren verboten. Die Schädigung des Waldes durch eine solche Nutzung – Erosion und Verletzung von Bäumen – sei deutlich erkennbar. Der Mann habe durch seine illegale Fahrt während der Brut- und Setzzeit auch eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.

Keine Zustimmung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zur öffentlichen Wegenutzung

Der Mann wollte den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren und legte Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Bad Iburg hatte er keinen Erfolg. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann auf einem Trampelpfad, nicht auf einem tatsächlich öffentlichen Weg unterwegs gewesen sei. Der Mann begehrte die Zulassung der Rechts­be­schwerde beim Oberlan­des­gericht. Er argumentierte, er sei davon ausgegangen, den Weg nutzen zu dürfen. Das Oberlan­des­gericht wies den Antrag zurück. Das Amtsgericht habe rechts­feh­lerfrei festgestellt, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer der öffentlichen Nutzung des Weges nicht zugestimmt habe und dass dies für den Mann auch erkennbar gewesen sei. Es sei auch von dem Grund­s­tücks­ei­gentümer nicht zu fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle, zumal alle tatsächlich öffentlichen Wegen durch Schilder freigegeben seien.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)

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