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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 32313

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Beschluss20.09.2022Oberlandesgericht Oldenburg2 Ss (OWi) 137/22
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Vechta, Urteil14.06.2022
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss20.09.2022

Rettungsgasse muss sofort gebildet werdenKein Bestehen einer Überle­gungsfrist

Eine Rettungsgasse muss gemäß § 11 Abs. 2 StVO sofort gebildet werden, sobald die Fahrzeuge mit Schritt­geschwindig­keit fahren oder zum Stillstand gekommen sind. Es besteht keine Überle­gungsfrist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Vechta im Juni 2022 zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, weil er nicht sofort eine Rettungsgasse gebildet hatte, nachdem auf der Autobahn der Verkehr baustel­len­bedingt zum Stocken kam. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Er meinte, eine Rettungsgasse müsse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstands oder der Schritt­ge­schwin­digkeit gebildet werden.

Keine Überle­gungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied gegen den Betroffenen. Eine Rettungsgasse müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, "sobald Fahrzeuge mit Schritt­ge­schwin­digkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden". Die Vorschrift setze nicht eine gewisse zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schritt­ge­schwin­digkeit voraus. Es bestehe daher keine Überlegungsfrist. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse greife vielmehr sofort ein.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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