Dokument-Nr. 34400
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss29.08.2024
Freispruch nach Gesetzesänderung – Neue Cannabis-Regeln bewahren vor FahrverbotAngehobener THC-Grenzwert bewahrt Autofahrer vor Fahrverbot
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen 40-jährigen Betroffenen aus dem Landkreis Leer in zweiter Instanz vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen. Dabei spielte eine neue Regelung zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle.
Zuvor hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland Einspruch eingelegt. Zunächst ohne Erfolg. Denn er wurde vom AG Papenburg wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss (§ 24 a Straßenverkehrsgesetz) zu einer Geldbuße von 1.000€ und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Das AG hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte. Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege der sog. Rechtsbeschwerde vor, über des OLG entschieden hat.
Neuer Grenzwert führt zu Freispruch
Dabei kam dem Betroffenen eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zugute: Denn als das AG am 9. Februar 2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1, ng/ml. Daher stellte das AG seinerzeit zu Recht von einer Überschreitung des Grenzwertes ausgehen musste. Am 22. August 2024 - und damit nach dem Urteil des AG aber vor der Entscheidung des OLG - trat im Zuge der Cannabis-Legalisierung jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml änderte (§ 24 a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz). Diese Gesetzesänderung war aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Da der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes lag, hob der Senat das Urteil des AG auf und sprach den Betroffenen frei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2024
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/ab)
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