18.10.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss02.09.2003

Reiterhof haftet nicht für schweren Sturz eines Mädchens bei unbeauf­sich­tigtem freien ReitenSturz des Mädchens wäre auch von versierter Aufsichtskraft nicht unbedingt zu verhindern gewesen

Der Betreiber eines Reiterhofes, der Reitferien anbietet, ist nicht für jeden Schaden haftbar zu machen, den Kinder im Verlaufe der Ferien erleiden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte die Klägerin, ein 13-jähriges Mädchen aus dem Raum Hannover, im vergangenen Sommer Reiterferien auf einem emsländischen Ferienhof. Ihr wurde ein Pony zugewiesen, das als gutmütig und ruhig galt. Gleichwohl kam es nach einigen Tagen beim freien, unbeauf­sich­tigten Reiten mit anderen Kindern zusammen auf der Reitbahn zu einem Sturz vom Pony, bei dem das Mädchen schwerste Verletzungen erlitt, unter anderem eine Nierenruptur und einen Harnlei­ter­abriss zu. Die näheren Umstände des Sturzes waren nicht aufzuklären.

Mädchen verklagt Betreiber des Hofes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Mädchen nahm den Betreiber des Reiterhofes unter dem Gesichtspunkt der so genannten Tierhalterhaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht Osnabrück wies die Schmer­zens­geldklage des Mädchens ab; ein Verschulden des Beklagten sei nicht erkennbar. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg zurückgewiesen.

Zuteilung des Ponys und Erlaubnis zum unbeauf­sich­tigten Reiten nicht zu beanstanden

Der Betreiber des Hofes habe sich entlasten können; ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Die Zuteilung des Ponys sei nicht zu beanstanden. Zwar möge, wie die Klägerin ausgeführt habe, auch ein gutmütiges Pferd in Ausnah­me­si­tua­tionen ein gefährliches Verhalten an den Tag legen. Daraus könne die Klägerin aber nichts für sich herleiten, denn andernfalls könnten überhaupt keine Pferde auf einem Ponyhof gehalten werden. Es sei im übrigen auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die damals 12jährige Klägerin, die bereits über Reiterfahrung verfügte und auf dem Ponyhof des Beklagten mehrere Pferde – auch im Galopp – geritten habe, auf einem als brav und gutmütig bekannten Pony im Rahmen einer Kinder­reit­gruppe in der geschehenen Weise alleine reiten ließ. Gerade dies sei typisch für die von der Klägerin gewünschten Reiterferien. Unter diesen Umständen wäre es auch einer versierten Aufsichtskraft nicht möglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes vom Pferd zu verhindern, u.a. deshalb weil eine Aufsichtsperson sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes einer Reitergruppe aufhalten könne und ein Sturz vielfältige Gründe haben könne und in Sekun­den­schnelle geschehe. Es habe sich bedau­e­r­li­cherweise ein allgemeines Risiko verwirklicht, für das die Klägerin den Beklagten nicht haftbar machen könne.

Erläuterungen
Der Beschluss ist aus dem Jahr 2003 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg

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