Der Mann hatte die Frau, eine alte Bekannte, in Spanien wiedergetroffen und veranlasst mit ihm nach Deutschland zurückzukehren. Die beiden zogen zusammen. Nachdem die Frau schwanger geworden war, beschloss das Paar zu heiraten. Als die Hochzeit schon feststand und die Gäste geladen waren, konfrontierte der Mann, ein vermögender Unternehmer, sie mit dem Wunsch, einen Ehevertrag zu schließen. In dem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbarte man Gütertrennung, schloß also den sog, Zugewinnausgleich aus. Daneben war der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und für den Fall der Scheidung auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt für den die Kinder betreuenden Elternteil auf 1.500 DM monatlich beschränkt worden.
Nachdem es dann im Jahre 2001 zur Trennung gekommen war, begehrte die Ehefrau Auskunft über das Vermögen des Ehemanns, was dieser ablehnte mit dem Argument, der Ehefrau stünde ohnehin kein Zugewinnausgleich zu.
Demgegenüber hat das Familiengericht den Ehemann zur Auskunft verurteilt, weil der entsprechende Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam gewesen sei. Dieses Urteil hat der 14. Zivilsenat –5. Senat für Familiensachen- des OLG Oldenburg mit Urteil vom 14.08.2003 bestätigt.
Auch wenn die Ehefrau vom beurkundenden Notar hinreichend belehrt worden sei, habe der Ehemann bei Vertragsabschluß seine dominierende Lage zum Nachteil der Frau in nicht zu billigender Weise ausgenutzt. Eine Situation von Unterlegenheit sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, künftig entweder allein für das Kind Sorge und Verantwortung zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung mit einzubinden, wenn auch um den Preis eines sie stark belastenden Ehevertrages. Hinzu komme hier, dass auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und der Unterhalt auf das allenfalls zulässige Maß beschränkt worden sei. Durch diesen Verzicht sei die wirtschaftliche Lage der nicht berufstätigen Frau nachhaltig geschwächt worden, wohingegen der Ehemann durch diesen Verzicht keine maßgeblichen Positionen aufgegeben habe, weil er angesichts der Vermögensverhältnisse seiner Frau nicht damit rechnen konnte, im Falle der Scheidung Unterhalt von ihr zu beanspruchen. Auch die Art des Zustandekommens der Vereinbarung –kurz vor der Hochzeit- zeige, dass die Interessen der Frau keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2003
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 22.10.2003