15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1694

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil14.08.2003

Verzicht einer Schwangeren auf Zugewin­n­aus­gleich kurz vor der Hochzeit kann unwirksam sein

Die in einem notariellen Ehevertrag beurkundete Gütertrennung und der darin liegende Verzicht auf den nachehelichen Zugewin­n­aus­gleich kann gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unwirksam sein. Das hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Der Mann hatte die Frau, eine alte Bekannte, in Spanien wiedergetroffen und veranlasst mit ihm nach Deutschland zurückzukehren. Die beiden zogen zusammen. Nachdem die Frau schwanger geworden war, beschloss das Paar zu heiraten. Als die Hochzeit schon feststand und die Gäste geladen waren, konfrontierte der Mann, ein vermögender Unternehmer, sie mit dem Wunsch, einen Ehevertrag zu schließen. In dem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbarte man Gütertrennung, schloß also den sog, Zugewin­n­aus­gleich aus. Daneben war der Versor­gungs­aus­gleich ausgeschlossen und für den Fall der Scheidung auch der nacheheliche Ehegat­ten­un­terhalt für den die Kinder betreuenden Elternteil auf 1.500 DM monatlich beschränkt worden.

Nachdem es dann im Jahre 2001 zur Trennung gekommen war, begehrte die Ehefrau Auskunft über das Vermögen des Ehemanns, was dieser ablehnte mit dem Argument, der Ehefrau stünde ohnehin kein Zugewin­n­aus­gleich zu.

Demgegenüber hat das Familiengericht den Ehemann zur Auskunft verurteilt, weil der entsprechende Ausschluss des Zugewin­n­aus­gleichs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam gewesen sei. Dieses Urteil hat der 14. Zivilsenat –5. Senat für Familiensachen- des OLG Oldenburg mit Urteil vom 14.08.2003 bestätigt.

Auch wenn die Ehefrau vom beurkundenden Notar hinreichend belehrt worden sei, habe der Ehemann bei Vertrags­ab­schluß seine dominierende Lage zum Nachteil der Frau in nicht zu billigender Weise ausgenutzt. Eine Situation von Unterlegenheit sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, künftig entweder allein für das Kind Sorge und Verantwortung zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung mit einzubinden, wenn auch um den Preis eines sie stark belastenden Ehevertrages. Hinzu komme hier, dass auch der Versor­gungs­aus­gleich ausgeschlossen und der Unterhalt auf das allenfalls zulässige Maß beschränkt worden sei. Durch diesen Verzicht sei die wirtschaftliche Lage der nicht berufstätigen Frau nachhaltig geschwächt worden, wohingegen der Ehemann durch diesen Verzicht keine maßgeblichen Positionen aufgegeben habe, weil er angesichts der Vermö­gens­ver­hältnisse seiner Frau nicht damit rechnen konnte, im Falle der Scheidung Unterhalt von ihr zu beanspruchen. Auch die Art des Zustandekommens der Vereinbarung –kurz vor der Hochzeit- zeige, dass die Interessen der Frau keine hinreichende Berück­sich­tigung gefunden hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 22.10.2003

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