15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9420

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil25.03.2010

OLG Oldenburg zum Abholzen von Bäumen auf einem gemieteten GrundstückEigenmächtiges Fällen von Bäumen führt zu Schaden­s­er­satz­pflicht des Mieters gegenüber seines Vermieters

Der Mieter einer Mietsache darf das Eigentum des Vermieters nicht schädigen. Wenn der Mieter eines Grundstücks ohne vorherige Zustimmung des Grund­s­tü­ck­ei­gen­tümers zahlreiche Bäume auf dem Grundstück fällt, macht er sich schaden­s­er­satz­pflichtig. Das entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Lathen. Die Beklagte hat einen Teil des Grundstücks gemietet. Um die Sicherheit der von ihr betriebenen Anlage zu erhöhen, hatte die Beklagte die Bundes­forst­behörde mit dem Abholzen von Bäumen beauftragt. Insgesamt wurden 55 Bäume vom Grundstück der Klägerin entfernt. Diese hatte von den Rohdungs­a­r­beiten aber erst im Nachhinein erfahren. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin verklagte die Beklagte auf rund 40.000,- € Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand für einen höheren Kaufpreis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfäl­l­a­r­beiten kein Interesse mehr an dem Grundstück.

Mieterin verletzt schuldhaft Pflichten aus Mietvertrag

Das Oberlan­des­gericht hat in der heute verkündeten Entscheidung das Landgericht Osnabrück bestätigt. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, da ein Einverständnis der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin mit den Baumfäl­l­a­r­beiten nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Schaden­s­er­satzes ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin.

Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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