23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18622

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Urteil24.07.2014Oberlandesgericht Oldenburg14 U 118/13
Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil, 8 O 782/13
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil24.07.2014

Kein Betrug trotz Bezahlung mit ungedeckten SchecksZahlungs­un­fä­higkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Scheck­ausstellung nicht nachweisbar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat die Klage eines Landwirts gegen den Gesellschafter eines Viehhandels wegen Bezahlung mit angeblich ungedeckten Schecks abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sei die Zahlungs­un­fä­higkeit des Viehhandels zum Zeitpunkt des Warenerhalts nicht nachweisbar und auch ein Gutachten der Staats­an­walt­schaft habe ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt keine Überschuldung der Firma vorgelegen habe.

Der Landwirt des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Schweinemast. Bis Ende Mai 2012 bestanden langjährige Geschäfts­be­zie­hungen zu einem Viehhandel in Damme. Hinter der Firma, die den Viehhandel betrieb, stand der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter. Im Juli 2012 wurde das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Firma eröffnet.

Schwei­ne­lie­ferung wird mit drei auf die später insolvente Firma bezogene Schecks bezahlt

Der Kläger lieferte noch im Mai 2012 an die später insolvente Firma Schweine zu einem Preis von insgesamt rund 332.000 Euro. Nach einer ersten Lieferung zu einem Preis von 149.000 Euro machte der Landwirt die weitere Lieferung von der Bezahlung der bereits erfolgten Lieferung abhängig. Daraufhin erhielt er vom Beklagten drei auf die später insolvente Firma bezogene Schecks. Im Anschluss erfolgten weitere Lieferungen von Schweinen zum Preis von 183.000 Euro.

Landwirt fühlt sich durch nicht einlösbare Schecks betrogen

Weil die Einlösung der Schecks scheiterte, verlangte der Landwirt vom Beklagten persönlich die Bezahlung der Rechnung über 149.000 Euro. Der Landwirt fühlte sich vom Beklagten betrogen. Dieser habe bereits vor Mai 2012 von der Zahlungsunfähigkeit der Firma gewusst und sei deshalb bereits bei Hingabe der Schecks davon ausgegangen, dass diese nicht mehr eingelöst werden könnten.

Gutachten der Staats­an­walt­schaft zeigt keine Anhaltspunkte für Überschuldung der Firma zum Zeitpunkt des Warenerhalts

Das Landgericht Oldenburg gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten führte allerdings zur Abweisung der Klage. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg kam nach der Vernehmung eines Zeugen und Auswertung der Straf- und Insolvenzakten zu dem Ergebnis, dass der klagende Landwirt die Zahlungs­un­fä­higkeit des Viehhandels im Mai 2012 nicht hat beweisen können. Aus einem Gutachten der Staats­an­walt­schaft Oldenburg ergebe sich, dass bis Ende Mai 2012 keine Überschuldung der Firma vorgelegen habe. Darüber hinaus seien die Richter auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte den Landwirt bei Hingabe der Schecks getäuscht hatte. Die Rückbuchung der Schecks sei erstmals Ende Mai 2012 erfolgt. Bis dahin habe der Beklagte davon ausgehen können, dass die Bank die ausgestellten Schecks einlöse. Den Vorwurf des Landwirts, der Beklagte habe Barzahlungen an die insolvente Firma selbst behalten, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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