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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss29.03.2021
OLG Oldenburg zur Haftung nach Auszug aus der EhewohnungVerpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Beschwerde einer Frau gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts abgelehnt. Ein Ehepartner habe während der Trennungszeit auf seine Eigenständigkeit nach der Ehe hinzuwirken. Eine fortführende gemeinsame Haftung der Eheleute während der Trennungszeit für die Ehewohnung sei nicht gerechtfertigt.
Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung im Emsland ausgezogen. Die Ehefrau und die drei - zum Teil volljährigen - Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen. Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich beide Eheleute. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages. Das lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden sei. Das Amtsgericht verpflichtete die Ehefrau zur Zustimmung zu einer Kündigung. Nach Ablauf des Trennungsjahres überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Keine Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für ein Mietverhältnis gerechtfertigt
Das Oberlandesgerichts bestätigten die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts: Die Ehefrau müsse nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Ehemann habe die Familie „im Stich gelassen“. Sie habe nach dem Auszug während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt, so der Senat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)
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