15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18672

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Urteil04.08.2014Oberlandesgericht Oldenburg13 U 118/12
Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, , 13 O 1555/12
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.08.2014

20.000 € Schadenersatz für LohnunternehmerBeschädigung eines Feldhäckslers durch einen verlo­ren­ge­gangenen Bolzen

Für die Beschädigung eines Feldhäckslers bei Arbeiten auf einem Grundstück wurde einem Lohnunternehmer Schadenersatz in Höhe von 20.000 € zugesprochen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall betreibt der Kläger ein landwirt­schaft­liches Lohnunternehmen. Die Beklagte ist eine sog. BGB-Gesellschaft, die eine Landwirtschaft betreibt. Im Mai 2010 führte der Lohnunternehmer mit einem Feldhäcksler auf einem Feld der Beklagten Grashäck­sel­a­r­beiten aus. Dabei wurde das Mähwerk des Häckslers durch den Einzug eines metallischen Gegenstands beschädigt, obwohl der Feldhäcksler mit einem Metalldetektor im Einzugsgehäuse ausgestattet war. Mitarbeiter der Beklagten hatten zuvor das Gras mit einem Schlepper gemäht und gewendet. Kurz nach der Beschädigung des Feldhäckslers stellten sie das Fehlen eines Bolzens am Schlepper fest. Im Januar 2011 wurde ein Bolzen in einem Futterstock der Beklagten aufgefunden.

Mitverschulden des Lohnun­ter­nehmers nach Zeugen­ver­nehmung und Sachver­stän­di­gen­gut­achten auszuschließen

Der Lohnunternehmer führte die Beschädigung des Häckslers darauf zurück, dass die Beklagte den Bolzen auf dem Feld verloren hatte und dieser in das Mähwerk geraten war. Dem stimmte das Gericht nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu. Ein Mitverschulden des Lohnun­ter­nehmers nahmen die Richter nicht an. Nach den Feststellungen des Sachver­ständigen sei der Metalldetektor am Fahrzeug eingeschaltet gewesen. Ohne funkti­o­nie­renden Detektor könne die Maschine nicht in Betrieb genommen werden, falle der Detektor während des Betriebes aus, stoppe auch das Mähwerk. Zu dem Schaden könne es nach Erkennen eines metallischen Gegenstandes im Erntegut und Stillstand der Maschine dennoch kommen. Beim Starten werde im sog. Revisierbetrieb die obere Vorpresswalze rückwärts gedreht. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Bolzen in das Einzugsaggregat falle. Dem Lohnunternehmer könne in diesem Fall aber kein Vorwurf gemacht werden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

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