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Dokument-Nr. 8068

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil05.05.2009

OLG Oldenburg zur Verjährung von Ansprüchen gegen andere MiterbenAusgleichs­ansprüche von Miterben untereinander verjähren erst nach 30 Jahren

Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einem Pflicht­teils­be­rech­tigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen, so kann der in Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch 10 Jahre nach dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrun­de­lie­genden Fall verstrab die Erblasserin im Jahr 1999 und wurde von ihrer Tochter und ihren beiden Enkeln beerbt. Der Nachlass betrug über 300.000 €. Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich eine weiterer Sohn der Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen Pflichtteil von rund 66.000,- €. Der Kläger wurde im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Vier Jahr später verlangte der Kläger von seiner Schwester, die 1999 Miterbin geworden war, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Erblasserin gezahlten Pflichtteils. Diese meinte aber, der Anspruch sei lange verjährt.

Erbrechtlich begründeter Anspruch hat 30-jährige Verjäh­rungsfrist

begründeten Anspruch handelt, der einer 30-jährigen Verjäh­rungsfrist Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Ausgleichs­ansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht entschieden, dass es sich bei dem Ausgleichs­an­spruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handelt, der einer 30-jährigen Verjäh­rungsfrist unterliegt. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.05.2009

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