21.11.2024
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Dokument-Nr. 29941

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss19.11.2020

Ver­fahrens­kosten­hilfe darf nicht wegen fehlender Mitwirkung zur Begutachtung der Erzie­hungs­fä­higkeit aufgehoben werdenVKH-Aufhebung begründet Besorgnis der Befangenheit des Richters

Die Ver­fahrens­kosten­hilfe eines Elternteils kann nicht aufgehoben werden, weil das Elternteil sich einer Begutachtung seiner Erzie­hungs­fä­higkeit verweigert. Kommt es zur Aufhebung, kann der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Sorge­rechts­ver­fahrens vor dem Amtsgericht Varel im Jahr 2020 sollte die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters begutachtet werden. Dieser verweigerte sich dem aber. Der Richter nahm dies zum Anlass, die zuvor bewilligte Verfahrenskostenhilfe nachträglich wieder aufzuheben. Der Kindesvater hielt dies für unzulässig. Zudem ging er davon aus, dass der Richter befangen sei und lehnte ihn daher ab. Das Amtsgericht lehnte den Befangenheitsantrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.

Keine Pflicht zur Begutachtung der Erzie­hungs­fä­higkeit

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Es sei zu beachten, dass niemand gezwungen werden dürfe, sich zur Frage der Erzie­hungs­fä­higkeit begutachten zu lassen. Denn dies betreffe das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen. Würde seine Weigerung als missbilligendes Verhalten gewertet, welches Nachteile nach sich zöge, läge in dieser Würdigung ein ungerecht­fer­tigter Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen.

VKH-Aufhebung begründet Misstrauen gegen Unpar­tei­lichkeit des Richters

Daher erweise sich die Verknüpfung von unterbliebener Mitwirkung an der Begutachtung und Aufhebung der Verfah­rens­kos­tenhilfe als derart verfah­rens­feh­lerhaft, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass der Kindesvater den Eindruck gewinnen musste, dass sich der abgelehnte Richter leichtfertig über seine grundrechtlich geschützte Portion hinwegsetzt. Dies sei geeignet, Misstrauen gegen die Unpar­tei­lichkeit des Richter zu begründen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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