15.11.2024
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Dokument-Nr. 5609

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Beschluss12.02.2008Oberlandesgericht Oldenburg1 Ws 8708
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss12.02.2008

Neues nieder­säch­sisches Justiz­voll­zugs­gesetz verfas­sungs­widrig?OLG Oldenburg legt Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vor

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hält die §§ 146 Abs. 3, 134 Abs. 1 Nr. 1 des neuen nieder­säch­sischen Justiz­voll­zugs­ge­setzes (NJVollzG) teilweise für verfas­sungs­widrig. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Zustän­dig­keitsstreit zwischen dem Landgericht Aurich und dem Amtsgericht Meppen. Seit dem 5. Oktober 2007 befindet sich ein Angeschuldigter wegen Verstoßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz in Unter­su­chungshaft in der JVA Meppen, Abteilung Aurich. Die Staats­an­walt­schaft Aurich hat Anklage vor dem Landgericht Aurich erhoben. Aus der Unter­su­chungshaft hat der Angeschuldigte mehrere Briefe geschrieben, die nicht an den Adressaten weitergeleitet worden sind, weil es bis heute an einer Briefkontrolle fehlt. Wer diese vorzunehmen hat, ist Gegenstand des Zustän­dig­keitss­treits zwischen den Gerichten. Nach der Straf­pro­zess­ordnung wäre für die Briefkontrolle ab Anklagerhebung das Landgericht Aurich zuständig. Nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden NJVollzG ist das Amtsgericht Meppen, als das Gericht, in dessen Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, zuständig. In dem seit 1. Januar geltenden NJVollzG ist nämlich geregelt, dass das Gericht am Sitz der Vollzugsbehörde die Briefkontrolle von Unter­su­chungs­ge­fangenen durchzuführen hat. Bislang lag diese Aufgabe bei den jeweiligen Ermitt­lungs­richtern und Staats­an­walt­schaften.

Niedersachsen hat als erstes Bundesland von der mit der Födera­lis­mus­reform geschaffe-nen neuen Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit der Länder auf dem Gebiet des Justizvollzugs Gebrauch gemacht. Allerdings gilt diese Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit der Länder nur für den Unter­su­chungs­haft­vollzug, nicht aber für das Straf­ver­fah­rensrecht, soweit der Bund von seiner Gesetz­ge­bungs­kom­petenz Gebrauch gemacht hat. Nach Auffassung des vorlegenden Senats des Oberlan­des­ge­richts gehört die richterliche Überwachung des Schriftwechsels von Unter­su­chungs­häft­lingen, die vor allem im Hinblick auf die in der StPO ge-regelten Haftgründe vorzunehmen sei, zu dem Bereich des dem Bundes­ge­setzgeber vorbehaltenen Unter­su­chungs­haft­rechts. Deshalb sei das Land Niedersachsen nicht befugt gewesen, die Zuständigkeit durch ein Landesgesetz abweichend zu regeln.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wird nunmehr zu entscheiden haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.02.2008

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