21.11.2024
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Dokument-Nr. 3794

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss23.10.2006

Verwünschung in einem Internetforum ist kein StraftatbestandSogenannte "Mubahala" ist keine Aufforderung zu einer Straftat

Wer eine islamische Verwün­schungs­formel in ein Internetforum einträgt, begeht damit keine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB. Das geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die Eröffnung des straf­recht­lichen Hauptverfahrens gegen einen der Betreiber des Internetforums „muslim-markt“ wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten abgelehnt wurde.

Dem 47-jährigen Beschuldigten aus Delmenhorst wurde vorgeworfen, eine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach Paragraph 111 des Straf­ge­setzbuchs (StGB) durch einen Textbeitrag begangen zu haben, den er am 12. September 2005 in dem von ihm und seinem Bruder betriebenen Internetforum „muslim-markt“ veröffentlichte. In dem Beitrag zu Aussagen des Schriftstellers Dr. R. heißt es unter anderem „wenn Herr R. ein Hassprediger und Lügner ist, dann möge der allmächtige Schöpfer ihn für seine Verbrechen bestrafen“. Mit dieser Äußerung habe der Beschuldigte Herrn R. für alle islamgläubigen Personen als „Verfluchten“ und als „Feind des Islam“ stigmatisieren wollen und dabei billigend in Kauf genommen, dass der so personifizierte Feind zum Objekt von Bestra­fungs­ak­tionen werden könne.

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 2. August 2006 abgelehnt, weil kein hinreichender Verdacht bestehe. Die Staats­an­walt­schaft Oldenburg hat dagegen Beschwerde eingelegt, die nun vom 1. Strafsenat des Oberlan­des­gericht Oldenburg als unbegründet verworfen wurde.

Der Strafsenat stützt seine Entscheidung wie das Landgericht auf eine amtliche Stellungnahme des Bundes­kri­mi­nalamtes, die von zwei Islam­wis­sen­schaftlern verfasst wurde. Danach beinhaltet die Erklärung keine Morddrohung oder Anstiftung zum Mord, sondern lediglich eine Verwün­schungs­formel in Form einer sogenannten „Mubahala“, die im arabisch-islamischen Kulturkreis geläufig und verbreitet ist. Eine solche Verwün­schungs­formel impliziert danach den Wunsch, denjenigen, der im Unrecht ist, mit einer Bestrafung durch Gott zu verfluchen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 31.10.2006

der Leitsatz

StGB § 111

Kein hinreichender Tatverdacht eines öffentlichen Aufforderns zu Straftaten, wenn in einem Internet-Forum in der äußeren Form eines Gebets ("Mubahala") die Bestrafung eines Islamkritikers vom "allmächtigen Schöpfer" erfleht wird.

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