18.10.2024
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Dokument-Nr. 10187

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Urteil20.08.2010Oberlandesgericht Oldenburg1 Ws 371/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 94Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 94
  • JuS 2010, 1119 (Matthias Jahn)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2010, Seite: 1119, Entscheidungsbesprechung von Matthias Jahn
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil20.08.2010

"Ping-Anrufe": Betrügerische Täuschung durch Lockanrufe kann strafbar seinAnimieren zum Rückruf bei kosten­pflichtiger Tonbandansage ist betrügerische Täuschung

Bei Telefonanrufen, bei denen es nur einmal klingelt (so genannte "Ping-Anrufe") und sich dann bei einem dadurch veranlassten Rückruf bei der angezeigten Nummer herausstellt, dass dieser nur zu einer kosten­pflichtigen Tonbandansage führt, liegt eine betrügerische Täuschung vor. Das entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich die Angeschuldigten im Dezember 2006 von einem Netzbetreiber 0137er- Nummern besorgt. Über Spezialcomputer erfolgten dann in der Weihnachtszeit 2006 mehrere hunderttausende "Ping-Anrufe". Bei den Angerufenen erschien im Telefondisplay die gebüh­ren­pflichtige 0137er-Nummer, die allerdings nur bei genauem Hinschauen zu erkennen war, weil die Deutsch­land­kennung 49 vorangestellt und die erste Null weggelassen worden war. Rund 786.850 Telefon­teil­nehmer riefen die angezeigte Nummer zurück. Der Rückruf führte jedoch nur zu einer nutzlosen, aber kosten­pflichtigen Tonbandansage: "Ihr Anruf wurde gezählt". Jeder einzelne Rückruf löste Kosten in Höhe von 98 Cent aus.

LG Osnabrück: Ping-Anruf stellen keine Vorspiegelung falscher Tatsachen dar

Das Landgericht Osnabrück hatte die auf Betrug gestützte Anklage nicht zugelassen, weil ein solcher Ping-Anruf keine Vorspiegelung einer falschen Tatsache sei. Er unterscheide sich äußerlich nicht von dem Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe.

Durch provozierte unsinnige Rückrufe sollte sich rechtswidriger Vermö­gens­vorteil verschaffen werden

Auf die Beschwerde der Staats­an­walt­schaft ließ das Oberlan­des­gericht Oldenburg nun die Anklage zur Haupt­ver­handlung zu. Die Angerufenen seien betrügerisch getäuscht worden. Die Lockanrufe hätten stillschweigend auch die Erklärung beinhaltet, jemand wolle mit dem Angerufenen ein Gespräch führen. Die angerufenen Teilnehmer, die im Vertrauen auf ein solches Kommu­ni­ka­ti­o­ns­in­teresse die angezeigte Rufnummer zurückgerufen hätten, seien deshalb einer Täuschung erlegen. Die Angeschuldigten hätten damit die Absicht verfolgt, sich durch die provozierten unsinnigen Rückrufe einen rechtswidrigen Vermö­gens­vorteil zu verschaffen.

Kosten­pflichtige Nummer durch Bundes­netz­agentur abgeschaltet

Im konkreten Fall hatte die Bundesnetzagentur bereits sechs Tage nach den fraglichen Ping-Anrufen die kosten­pflichtige Nummer abgeschaltet und den Netzbetreibern untersagt, die Gebühren von den Telefonkunden einzuziehen. Die Zulassung der Anklage beschränkt sich daher auf den Vorwurf des versuchten Betruges.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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