23.11.2024
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Dokument-Nr. 30482

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss10.05.2021

Keine Körper­ver­letzung durch COVID-Schnelltest an der SchuleOLG Oldenburg lehnt Anklageerhebung ab

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat den Antrag einer Mutter auf Strafverfolgung eines Mitarbeiters des Gesund­heit­samtes wegen Körper­ver­letzung im Amt abgelehnt. Die Durchführung eines Corona-Schnelltest bei Schülern in der Schule stelle keine Körper­ver­letzung dar.

Das Kind der Mutter sowie Klassen­ka­meraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch. Die Mutter zeigte den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körper­ver­letzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll. Die Staats­an­walt­schaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körper­ver­letzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur General­staats­an­walt­schaft Oldenburg ein, die die Entscheidung der Staats­an­walt­schaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesund­heit­s­amts­mi­t­a­r­beiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das Oberlan­des­gericht an.

Richtigkeit des ausgestellten Gesund­heits­zeug­nisses unter Verdacht der Unrichtigkeit

Das Oberlan­des­ge­richts hat jetzt den Antrag der Mutter verworfen. Er sei bereits aus formellen Gründen unzulässig. Er sei aber auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körper­ver­letzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses (§ 278 StGB).

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)

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