15.11.2024
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Dokument-Nr. 9854

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Urteil22.04.2010Oberlandesgericht Oldenburg1 W 12/10 und 1 W 16/10
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil22.04.2010

Werben mit "110 Jahre Famili­en­tra­dition" setzt entsprechend langes Bestehen des Unternehmens vorausGericht untersagt Werbung eines erst 1992 gegründeten Unternehmens

Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Quali­täts­aussage, die geeignet ist, die Kaufent­scheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Das entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein in der Region ansässiges Möbel­un­ter­nehmen hatte mit "110 Jahre Famili­en­tra­dition" und "110 Jahre Möbeltradition" geworben und aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbe­wer­bs­verein hat darauf vom Möbel­un­ter­nehmen die Unterlassung der Werbung verlangt.

Werbung irreführend – 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter nicht ausreichend

Der Antrag war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als so genannte "Alters- oder Tradi­ti­o­ns­werbung" grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unter­neh­me­rische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Famili­en­mit­gliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg

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