Oberlandesgericht Oldenburg Urteil22.04.2010
Werben mit "110 Jahre Familientradition" setzt entsprechend langes Bestehen des Unternehmens vorausGericht untersagt Werbung eines erst 1992 gegründeten Unternehmens
Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit "110 Jahre Familientradition" und "110 Jahre Möbeltradition" geworben und aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt.
Werbung irreführend – 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter nicht ausreichend
Der Antrag war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als so genannte "Alters- oder Traditionswerbung" grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg