21.11.2024
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Dokument-Nr. 1353

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil20.01.2003

Händler muß bei Verkaufsangebot im Rahmen einer Internetauktion nicht auf seine Händle­rei­gen­schaft hinweisenOLG bestätigt gleichlautenden Beschluss des LG Osnabrück

Ein gewerblicher Händler muß bei Angeboten innerhalb einer Internetauktion nicht auf seine Händle­rei­gen­schaft hinweisen. Ein Gebraucht­wa­gen­händler aus dem Osnabrücker Raum hatte Autos in einer Internetauktion angeboten, ohne auf seine Eigenschaft als gewerblicher Händler hinzuweisen. Daran nahm ein süddeutscher Verbrau­cher­schutz­verein Anstoß und beantragte beim Landgericht Osnabrück den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Er berief sich dabei auf die bisherige Wettbe­wer­bs­recht­sprechung, wonach ein gewerblicher Händler zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher z.B. in Zeitungs­an­noncen auf seine Händle­rei­gen­schaft hinweisen muß. Das Landgericht Osnabrück hielt den Sachverhalt für nicht vergleichbar und wies den Antrag durch Beschluss zurück.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsstellers hat der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 20.01.2003 zurückgewiesen. Die Situation in einer Internetauktion sei nicht mit sonstigen Angeboten z.B. in Zeitschriften vergleichbar. Unterlasse der Händler im Rahmen einer gewöhnlichen Kleinanzeige den Hinweis auf seine Händle­rei­gen­schaft, sei dies geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen. Denn, so die Erwägung der ständigen Rechtsprechung, der gewerbliche Händler kalkuliere seine Preise gewin­n­o­ri­entiert und unter Berück­sich­tigung der anfallenden Umsatzsteuer, während die Preis­vor­stellung des Privatanbieters eher an den Wunsch anknüpfe, für eine nicht mehr benötigte Sache noch etwas Geld heraus­zu­schlagen. Der Verbraucher verbinde also mit einer Anzeige, die den Eindruck eines Privatinserates erweckt, regelmäßig die Erwartung eines günstig kalkulierten Preises im genannten Sinne. Diese Erwägungen zur Preisbildung passten jedoch nicht auf Inter­ne­t­auk­tionen, denn hier stelle der Anbieter -egal ob gewerblich oder privat- den Verkaufs­ge­genstand regelmäßig mit einem niedrigen Anfangspreis ins Internet, um viele Bieter anzulocken und durch Überbieten schließlich einen angemessenen Preis zu erzielen. Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebots-Preisbildung, die gerade die Aufklä­rungs­pflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Inter­ne­t­auk­tionen nicht stattfinden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 24.01.2003

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