Dokument-Nr. 1353
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil20.01.2003
Händler muß bei Verkaufsangebot im Rahmen einer Internetauktion nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisenOLG bestätigt gleichlautenden Beschluss des LG Osnabrück
Ein gewerblicher Händler muß bei Angeboten innerhalb einer Internetauktion nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen. Ein Gebrauchtwagenhändler aus dem Osnabrücker Raum hatte Autos in einer Internetauktion angeboten, ohne auf seine Eigenschaft als gewerblicher Händler hinzuweisen. Daran nahm ein süddeutscher Verbraucherschutzverein Anstoß und beantragte beim Landgericht Osnabrück den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Er berief sich dabei auf die bisherige Wettbewerbsrechtsprechung, wonach ein gewerblicher Händler zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher z.B. in Zeitungsannoncen auf seine Händlereigenschaft hinweisen muß. Das Landgericht Osnabrück hielt den Sachverhalt für nicht vergleichbar und wies den Antrag durch Beschluss zurück.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsstellers hat der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 20.01.2003 zurückgewiesen. Die Situation in einer Internetauktion sei nicht mit sonstigen Angeboten z.B. in Zeitschriften vergleichbar. Unterlasse der Händler im Rahmen einer gewöhnlichen Kleinanzeige den Hinweis auf seine Händlereigenschaft, sei dies geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen. Denn, so die Erwägung der ständigen Rechtsprechung, der gewerbliche Händler kalkuliere seine Preise gewinnorientiert und unter Berücksichtigung der anfallenden Umsatzsteuer, während die Preisvorstellung des Privatanbieters eher an den Wunsch anknüpfe, für eine nicht mehr benötigte Sache noch etwas Geld herauszuschlagen. Der Verbraucher verbinde also mit einer Anzeige, die den Eindruck eines Privatinserates erweckt, regelmäßig die Erwartung eines günstig kalkulierten Preises im genannten Sinne. Diese Erwägungen zur Preisbildung passten jedoch nicht auf Internetauktionen, denn hier stelle der Anbieter -egal ob gewerblich oder privat- den Verkaufsgegenstand regelmäßig mit einem niedrigen Anfangspreis ins Internet, um viele Bieter anzulocken und durch Überbieten schließlich einen angemessenen Preis zu erzielen. Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebots-Preisbildung, die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 24.01.2003
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