15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17406

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil19.12.2013

Haft­pflicht­versicherer kann auch nach 17 Jahren noch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet seinVerjährung von gerichtlich festgestellten Schadens­ersatz­forderungen tritt erst nach 30 Jahren ein

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Haft­pflicht­versicherer auch heute noch dazu verpflichtet sein kann, einen Schaden aus dem Jahr 1996 zu begleichen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflichtversicherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an. Dabei erklärte er entsprechend dem Verlangen der Klägerin, die mit einer Klage gedroht hatte, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststel­lungs­urteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schlossen der Haftpflicht­ver­si­cherer und die Klägerin eine Abfin­dungs­ver­ein­barung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die heute geltend gemachten Schäden für die Zeit nach April 1996 wurden ausdrücklich ausgenommen. Gegenüber diesen Schäden berief sich der Versicherer unter Hinweis auf die Abfin­dungs­ver­ein­barung auf Verjährung.

OLG: Klägerin kann Ausgleich der mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen

Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflicht­ver­si­cherers und sah die Forderungen der Klägerin als verjährt an. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte jetzt vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg Erfolg. Das Anerkenntnis des Haftpflicht­ver­si­cherers hat ausdrücklich die Wirkung eines Feststel­lungs­urteils haben sollen. Die Verjährung von gerichtlich festgestellten Schaden­s­er­satz­for­de­rungen tritt aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Klägerin kein Urteil erstritten hatte, sondern allein eine entsprechende Erklärung des Haftpflicht­ver­si­cherers vorlag, ändere an der Verjährungszeit nichts, so das Gericht. Danach kann die Klägerin den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden noch verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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