Dokument-Nr. 17406
Permalink https://urteile.news/
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil19.12.2013
Haftpflichtversicherer kann auch nach 17 Jahren noch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet seinVerjährung von gerichtlich festgestellten Schadensersatzforderungen tritt erst nach 30 Jahren ein
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Haftpflichtversicherer auch heute noch dazu verpflichtet sein kann, einen Schaden aus dem Jahr 1996 zu begleichen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflichtversicherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an. Dabei erklärte er entsprechend dem Verlangen der Klägerin, die mit einer Klage gedroht hatte, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und die Klägerin eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die heute geltend gemachten Schäden für die Zeit nach April 1996 wurden ausdrücklich ausgenommen. Gegenüber diesen Schäden berief sich der Versicherer unter Hinweis auf die Abfindungsvereinbarung auf Verjährung.
OLG: Klägerin kann Ausgleich der mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen
Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflichtversicherers und sah die Forderungen der Klägerin als verjährt an. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers hat ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollen. Die Verjährung von gerichtlich festgestellten Schadensersatzforderungen tritt aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Klägerin kein Urteil erstritten hatte, sondern allein eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorlag, ändere an der Verjährungszeit nichts, so das Gericht. Danach kann die Klägerin den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden noch verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17406
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.